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Bei vorzeitigem Auszug Weiterzahlung der Warmmiete

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer seine Mietwohnung fristgemäß kündigt und vor Ende der Mietzeit auszieht, muss bis zum Vertragsende die vollständige Miete weiterbezahlen - auch die darin enthaltenen Betriebskosten/Nebenkosten. Das hat das Amtsgericht (AG) Leipzig entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seine Wohnung in Leipzig zum 30.11.2008, der Mietvertrag konnte aber frühestens zum 31.3.2009 ordnungsgemäß gekündigt werden. Zum Ende November zog er sodann aus und stellte die Mietzahlungen ein. Später räumte er ein, er würde die Kaltmiete bezahlen, verweigerte aber die Zahlung der Warmmiete und argumentierte damit, dass seit der Rückgabe seiner Wohnung keine Heiz- und Betriebskosten mehr anfallen würden.

Ganz anderer Ansicht war hier jedoch das AG Leipzig, das anschließend in dem Streit zwischen Mieter und Vermieter zu entscheiden hatte. Es stellte fest, dass der Mieter die Warmmiete bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Kündigung zahlen muss. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob in dieser Zeit tatsächlich Heiz- oder Betriebsnebenkosten anfallen, sondern die monatlichen Vorauszahlungen für die Nebenkosten sind ebenso vertragsgemäß zu entrichten und vom Vermieter anschließend ordnungsgemäß abzurechnen.

(AG Leipzig, Urteil v. 12.4.2010, Az.: 162 C 6252/09)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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