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Bei Zweitwagen kein Nutzungsausfallschaden

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Für den Ausfall des privat genutzten Fahrzeugs nach einem unverschuldeten Unfall erhält man Schadensersatz. Allerdings nur, wenn nicht ein weiteres Fahrzeug auf den eigenen Namen zugelassen ist. In der heutigen Zeit sind viele auf die tägliche Verfügbarkeit ihres Fahrzeugs angewiesen. Die Rechtsprechung gewährt daher, wenn die fehlende Nutzbarkeit auf dem Verhalten Dritter beruht, einen Schadensersatzanspruch. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte keine besonderen Aufwendungen in der Überbrückungszeit getätigt hat, etwa in Form von Mietwagenkosten.

Subjektive Nutzungseinbußen bleiben unberücksichtigt

Nutzungsausfallschaden verlangte auch der Halter eines unfallbeschädigten Oldtimers, dessen Reparatur über ein Jahr dauerte. Für diesen Zeitraum sollte der Unfallverursacher beinahe 20.000 Euro zahlen. Er begründete das mit dem besonderen Fahrgefühl des Sportwagens vom Typ Morgan, das ihm nun fehle. Ein ebenfalls auf seinen Namen zugelassener Mercedes könne ihm das nicht bieten. Aufgrund eines anderen Falls gehe das. In diesem war Nutzungsausfall für das fehlende Fahrgefühl einer verunglückten Harley-Davidson gewährt worden, obwohl auch dort ein Pkw zur Verfügung stand. Zudem verlangte er über 4.000 Euro Vorhaltekosten. Der als Ersatzwagen gehaltene Morgan gereiche auch dem Kläger zum Vorteil. Schließlich sei deshalb ein Mietwagen entbehrlich, weil noch der Mercedes vorhanden sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Klage aber ab. Für den Nutzungsausfall komme es allein auf einen objektiven Maßstab und die konkrete Nutzung an. Sonst würde der Schadensersatz unkontrollierbar ausufern, wenn jeder seine individuellen Bedürfnisse geltend machen könne.

Bei nutzbarem Zweitfahrzeug keine fühlbare Vermögenseinbuße gegeben

Weiterhin erforderlich sei, dass die fehlende Nutzbarkeit für den Kläger auch fühlbar gewesen sei. Wegen des jederzeit nutzbaren Zweitwagens sei das nicht gegeben, denn der Kläger sei nach dem Unfall weiterhin mobil. In diesem Zusammenhang könne der Kläger sich auch nicht auf den genannten Motorradfall berufen, da dort grundsätzliche Verschiedenheit von Motorrad und Auto ausschlaggebend gewesen sei. Auch die Vorhaltekosten seien nicht ersetzbar. Der Kläger irre nämlich darin, dass der Morgan als Ersatzfahrzeug für den Mercedes diente. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Da der Morgan im Winter witterungsbedingt nicht genutzt werde, sei der Mercedes das Ersatzfahrzeug. Für den seien aber keine Vorhaltekosten vom Kläger verlangt worden.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.11.2011, Az.: I-1 U 50/11)

(GUE)

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