Beitragspflicht bei Vereinen in der COVID-19-Pandemie

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  1. Das Problem aus der Praxis  

Aus der Anfrage eines Vereinsvorsitzenden, Stand 06.02.2021

Sind wir berechtigt die Jahres-Mitgliedsbeiträge zu erheben, obwohl wir unseren satzungsgemäßen Zweckes des Vereins überhaupt nicht nachkommen können bzw. dürfen.

  1. Rechtslage

Maßgebend ist der letzte gültige Beschluss des Vereins zur Erhebung des Mitgliedsbeitrags.

Entsprechende Beschlüsse entstammen überwiegend der Vor- COVID- 19 - Pandemie .

Folglich sind "Beiträge" auch in der COVID- 19-Pandemie zu erheben.

Der Beitragsbeschluss bindet den Vorstand!

Der Beitrag wird nach hiesiger Sicht  daher auch in der COVID- 19- Pandemie geschuldet. Ziel des Vereins ist ja auch dessen Fortbestand nach der COVID- 19- Pandemie.

Stand 6.2.2021  17.10 Uhr  ist hier  kein Urteil eines Amtsgerichts bekannt, dass wegen der COVID- 19- Pandemie und dem "Stillstehen der Vereinsaktivitäten" und der nicht bestehenden Möglichkeit der Nutzung der Einrichtungen des Vereins  der Beitrag nicht geschuldet wird.

Auch in der COVID- 19- Pandemie muss der Verein seinen  finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber Dachverbänden, Dirigenten, Trainern  etc. nachkommen.

In der Rechtsprechung ist entschieden, dass im Falle der Insolvenz mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  grundsätzlich die Beitragspflicht der Mitglieder endet ( BGH NJW 1986,1604). Nicht entschieden ist vom BGH, ob dieser Fall auf den Fall der COVID- 19- Pandemie übertragbar ist.

Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Amtsgericht wegen des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage " ( § 313 BGB ) zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Beitrag in der COVID- 19. Pandemie  n i c h t , oder n i c h t  in voller Höhe geschuldet ist.

Ein solches Verfahren wäre ein vereinfachtes Verfahren nach § 495 a  der Zivilprozessordnung (ZPO), gegen das es das Rechtsmittel der Berufung nicht gibt.

Nach hiesiger Sicht sollte  daher auf der Grundlage der bestehenden Beschlusslage den Beitrag weiter eingezogen werden, da bei einer Nichteinziehung des Beitrags eine Pflichtverletzung  bejaht werden könnte, die  im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ( § 31 a  BGB ) zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder nach §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 662 ff. BGB führen könnte.

Das müsste erst einmal " ausgeklagt" werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass nach den geltenden Rechtsschutzversicherungsbestimmungen k e i n   Rechtsschutz für die Geltendmachung von Rechten aus einem mitgliedschaftlichen Verhältnis gewährt wird und in Anbetracht der Tatsache, dass  bei einem geringen Mitgliedsbeitrag die Rechtsverfolgungskosten ein Mehrfaches des Mitgliedsbeitrages sind, erachte ich das Risiko eines Prozesses aktuell als sehr gering.

Würde beispielsweise ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 42,00 im Streit stehen, dann beträgt das Gesamtkostenrisiko eines Prozesses  I. Instanz vor dem Amtsgericht bis zu  € 453,15 ( berechnet nach RVG- Rechner).

Das Mitglied könnte aber unter Verweis auf § 313 Abs. 2 BGB, wenn eine Anpassung des Beitrages - des mitgliedschaftlichen Dauerschuldverhältnisses nicht möglich ist und dies dem Verein nicht zumutbar ist, nach hiesiger Sicht außerordentlich aus wichtigem Grund " für die Zukunft" kündigen.

Der Beitrag für 2020 ist auch bei Mitgliedschaft  nur an einem Tag des Jahres, auf jeden Fall regelmäßig geschuldet.

Der erste Lockdown begann Anfang März 2020. Über das Jahr 2020 braucht aus meiner Sicht nicht ernsthaft diskutiert werden.

Für 2021 könnte sich , je nach Fortdauer des Lockdowns ( wenn dieser bspw. ein ganzes Jahr dauern würde!), die Rechtslage auch anders darstellen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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