Videoüberwachung in der Nachbarschaft
- 5 Minuten Lesezeit
- Der Praxisfall
A und B sind Nachbarn in einem kleinen Dorf/einer Stadt Viele Nachbarschaftsgrundstücke zeichnen sich in Ihren „ alten und aktuellen Grenzverläufen“ dadurch aus, dass Sie
- sehr eng beieinander liegen,
- früher gemeinsam genutzt wurden auch bzgl. der Zuwegungen
- heute – auch auf Grund von auseinandergesetzten Erbengemeinschaften – nicht mehr gemeinsam genutzt werden,
- „nicht mehr gemeinsam kommuniziert wird“ , weil sich u.a. die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse verändert haben,
- abgetrennt werden durch farbige Bauzäune mit Plastikplanen, bis zu 2 m hoch und bis zu 15 m lang sind.
Die Menschen – auch und gerade in alten Ortslagen mit gemeinsamen Grenzen , aber auch unklaren Grenzen „ Grenzverwirrungen“ wollen auf ihrem Grund, „ ihrer Scholle“, im Bereich Ihres befriedeten Besitztums „ ihre Ruhe“. Gemeinsame Kommunikation findet vielfach nicht statt. Kommunikationsräume „ innerorts“ verarmen, werden weniger oder entfallen, oder man „ streitet sich“, teilweise bis aufs Blut.
Und also haben wir folgende Situation bei A und B
Der Nachbar A hat auf seinem Anwesen drei Videokameras installiert.
Eine Kamera im Bereich des Hauseinganges.
Eine Kamera im Bereich eines Schuppens.
Eine Kamera im Bereich seiner Garage-
Zwei Kameras weisen in Blickrichtung des Anwesens des B.
Es ist nicht klar, ob diese „ aktiv“ ( = in Überwachung) oder „ passiv“ in Form einer Attrappe da sind..
Ein 2 m hoher und 6 m langer Bauzaun ( Bauzaunelemente mit einer gelben Plane) grenzt die Grundstücke ab.
„ Man“ will sich nicht sehen..
„Man“ will keinen Kontakt miteinander und untereinander, zumal das Grundstück des A sehr gepflegt und dessen Fassaden neu gestaltet und neu angestrichen sind und das Grundstück in einem „ altersgemäßen Zustand nach einer 150 jährigen Nutzungsdauer ist mit abbröckelndem Putz, verschmierten Wänden und Unkrautbewuchs.
Der B hat seinerseits auf seinem Mietanwesen zwei Kameras installiert, on denen eine Attrappe, nicht aktiv , ist, die andere Kamera seinen Haustürbereich überwacht.
Die Kameras des B überwachen aber nicht das Anwesen des A.
Der B wollte in der Vergangenheit von dem A wissen, ob dieser den B, sein Anwesen und die Menschen auf dem Grundstück des B „ filmt, sprich überwacht“.
Zu einem „nachbarschaftlichen Dialog“ ist es nicht gekommen.
„Man „ geht sich aus dem Weg.
„Main“ meidet einander.
Keiner will mit dem jeweils Anderen etwas zu tun haben.
B. Um was geht es regelmäßig rechtlich ?
De jure geht es um eine „ Gemengelage von Problemen“, die da sind und wie folgt tatsächlich und rechtlich zu verorten sind:
- Unzulässige Videoüberwachung durch „ inaktive“ Attrappen oder „ scharfe Kameras“
- Eingriff in Artt 13 GG, 14 GG , 1, 2 GG
- Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung
- Eingriffe in das Eigentum
- Verletzung der Menschenwürde
- Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Nachbarschaftsrecht, §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § 240 StGB, § 201 a StGB
§§ 1004 ff. BGB
- Auskunft
- Unterlassung
- Schadenersatz
- Schmerzengeld
- Datenschutz
- Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- Verletzung von Datenschutzrechten nach der Datenschutz- Grundverordnung (DS- GVO) der EU
- Verletzung von Datenschutzrechten nach dem Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG)
- Verwirklichung von Straftatbeständen §§ 201 ff. StGB, 240 StGB
- Obligatorische Streitschlichtung durch Befriedung der Parteien
Der Jurist wird hier – wenn er klug ist – einen solchen Fall interdisziplinär nach allen Themenkomplexen und Varianten möglicher Lösungen prüfen.
„Ein Feld, auf dem man sich in Tat tatsächlich und rechtlich austoben kann“
Und ein „ Feld in dem an bei kluger Vorgehensweise“ zwar mit „ viel Ärger zu tun hat“, aber auch sehr gutes Geld – Gebühren .- bis zu € 4.000,00 je Fall verdienen kann, insbesondere durch „ Mehrfachfälle“ und die „ Addition von Streitwerten“.
„Glück hat da“, wer eine Rechtsschutzversicherung hat.
Wer das nicht hat und dem es um „ Recht und Prinzip“ geht, muss natürlich die
„Kostenseite „ besonders berücksichtigen und je nach Verfahrensschritt und Fortgang des Sachverhalts klären, „ was ihm Recht und Prinzip auch wirklich wirtschaftlich wert sind!“
C.Am Anfang steht aber immer:
„ Das Schreiben an den Nachbarn“ zur Aufklärung des Sachverhalts!
Ein solches Schreiben könnte wie folgt aufgesetzt und dem Nachbarn zugestellt werden
SCHREIBEN AN NACHBAR Seite 1
Herr A
Musterstrasse 1
99999 Musterstadt
EINWURF- EINSCHREIBEN
Herrn B
Musterstraße 2
99999 Musterstadt
Datum:___________
Herr A gegen Herrn B
Wegen:
Unzulässige Videoüberwachung
Nachbarschaftsrecht, §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § 240 StGB,
§ 201 a StGB – Evtl. Strafanzeige -
§§ 1004 ff. BGB
DS- GVO ( Meldung an Datenschutzbeauftragter)
Eingriff in Art. 14, 13 GG, 1, 2 GG
Schlichtung
Auskunft, Unterlassung, Schadenersatz, Schmerzengeld
Sehr geehrter Herr B,
verehrter Nachbar!
Ich vertrete Ihren Nachbarn,
I.
Ich habe am………………………..vor Ort folgende Feststellungen zum Zustand unserer beiden Anwesen, unserer gemeinsamen Grenzsituation in unserer Nachbargemeinschaft treffen können:
ES FOLGT DIE SCHILDUNG DES SACHVERHALTS, UNTERLEGT MIT BILDERN
-was empfohlen werden kann – AUFPASSEN aber auf evtl. EINGRIFFE in RECHTE des NACHBARN-
Lichtbilder anbei. - ANLAGE -
Ihre Kameras weisen in Blickrichtung meines Anwesens .
Ich muss auf Grund meiner Feststellung davon ausgehen, dass die Kameras
„ aktiv“ sind, folglich Videoüberwachung – unzulässig – durch Sie erfolgt.
Ihre Persönlichkeitsrechte sind nicht beeinträchtigt, es wird in diese gerade nicht eingegriffen durch die Installation meiner Kameras.
Ich muss aktuell auf Grund des Gesamtbildes der örtlichen Situation sowie Ihrer Verhaltensweise (Handlungen wie möglicher Unterlassungen ) davon ausgehen, dass Sie in „
„unzulässiger Weise Videoüberwachung“
vornehmen.
De jure geht es um:
Unzulässige Videoüberwachung – durch Bildaufnahmen
Nachbarschaftsrecht, §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § 240 StGB,
§ 201 a StGB
§§ 1004 ff. BGB
DS- GVO (Eingriff in Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte)
Eingriffe in Grundrechte meines Mandanten und seiner Familie und zwar in Art. 13 GG, 1, 2 GG
Ist dem in der Tat so, dann müssen Sie mit folgenden Ansprüchen rechnen, die auch durch alle Instanzen ggffls. geltend gemacht werden können mit einem von mir noch zu beauftragtenden Rechtsanwalt:
Auskunft
Unterlassung
Schadenersatzansprüche
Schmerzensgeldansprüche
Verfahren nach dem SchlichtG – obligatorische Streitschlichtung-
Meldung nach DS- GVO
Evtl. Strafanzeige.
Ich fordere Sie daher auf
sich bis zum ……………………….. nach hier -schriftlich –
zu folgenden Fragen zu erklären:
SCHREIBEN AN NACHBAR Seite 3
- Findet durch Sie eine Videoüberwachung meines Anwesens statt ?
- Sind die installierten Videokameras Attrappen – dann müssten Sie sofort entfernt werden – oder „ aktiv“ ?
- Haben Sie Videoaufzeichnungen von meinem Grundstück, von mir und von Menschen auf meinem Mietobjekt gefertigt ?
Ich fordere Sie darüber hinaus auf
sich bis zum ……………………. nach hier -schriftlich –
zu erklären,
- dass Sie die Videokameras entfernen bzw. nicht auf mein Mietobjekt richten und Videoaufzeichnungen von diesem und von Menschen auf dem Grundstück fertigen,
- dass Sie Videoaufzeichnungen unterlassen bei Meidung eines Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
- dass Sie evtl. Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund unzulässiger Videoüberwachung bereits jetzt dem Grunde nach anerkennen
Gerne kann vor Ort mit mir ein persönliches Gespräch nach vorheriger Terminvereinbarung …………… zur Befriedung der Situation stattfinden.
Ich reiche Ihnen die Hand zum DIALOG!!!!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Nachbar B.
D. Wenn „ dann " nichts mehr geht, bleibt nur: Der Gang zum Anwalt!
Malte Jörg Uffeln
Magister der Verwaltungswissenschaften
Bürgermeister a.D.
RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA)
Lehrbeauftragter Mental-Trainer Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
( AKADEMIE HERKERT)
Fortbildung in Krisenpädagogik nach Prof. Dr. Bijan Amini
Nordstraße 27
63584 Gründau (Lieblos)
MOBIL 0152/21593672
e-mail: mjuffeln@t-online.de
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