Der „ruhende“ – inaktive Verein !? (Stand der Bearbeitung 16.11.2023 Fassung 1.0.)

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Malte Jörg Uffeln

Magister der Verwaltungswissenschaften

Bürgermeister a.D.

RECHTSANWALT und MEDIATOR (DAA)

Lehrbeauftragter  Mental-Trainer  Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

( AKADEMIE HERKERT)

Fortbildung in Krisenpädagogik nach Prof. Dr.  Bijan Amini

Nordstraße 27

63584 Gründau (Lieblos)

Tel. 06051/6195029

MOBIL 0152/21593672

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  1. Die Ausgangsfrage(n)

„Wir sind ein gemeinnütziger eingetragener Verein e.V.). Unsere Vereinstätigkeit ist zum Erliegen gekommen. Wir wollen zunächst einmal „ruhen“, bevor wir den Verein endgültig auflösen.

Geht das?

Was bedeutet „Ruhen“?

Was müssen wir tun?

Haften wir weiter beim Ruhen?

Was ist mit unserem Vermögen?

Was müssen wir dem Registergericht melden?

Müssen wir Steuererklärungen abgeben?


Wir sind da echt hilflos und wissen nicht mehr weiter!



II. „Ruhen“ literarisch und etymologisch

Beginnen wir mit Johann Wolfgang von Goethes Gedicht „Über allen Gipfeln (1780)“

Über allen Gipfeln
 Ist Ruh',
 In allen Wipfeln
 Spürest Du
 Kaum einen Hauch;
 Die Vögelein schweigen im Walde.
 Warte nur! Balde
 Ruhest du auch.

und des Wanderers Nachtlied ( 1783) ( Quelle: Über allen Gipfeln ist Ruh (Wanderers Nachtlied) ⋆ Volksliederarchiv (11.000 Lieder), Abruf im www. 14.11.2023 13.06 Uhr)


Über allen Gipfeln ist Ruh,
 In allen Wipfeln
 Spürest du
 Kaum einen Hauch;
 Die Vögelein schweigen im Walde.
 Warte nur, balde
 Ruhest du auch.


In der Ruhe spüren wir kaum einen Hauch.

Ruhe bedeutet Stille.

Ruhe bedeutet Schweigen

Ruhe in diesem Sinne ist ein wohl „endlicher Zustand“, in dem „nichts, aber auch gar nichts – mehr - passiert“. Alles Leben und Streben ist zum Erliegen gekommen.

Auf der „ Erde“,  in „ allen Gipfeln“ und „ über den Wipfeln“   kein Hauch und Schweigen.

Ruhe impliziert einen Zustand des Nichtstun, liegen und entspannen  „ in Ruhe“, ein Zustand der Erholung, des Von sich lassen und gehen!.


Der Mensch „ gönnt“ sich „ Ruhe“ und lässt in seinen Anstrengungen und tätigem Wirken, seinen Bestrebungen nach, er „ ruht“ in sich, er „ruht in Gott“, er „ ruht sanft, ewiglich, er schläft ggfls. für immer.


III.     Kann ein Verein , wie ein Mensch „ ruhen“ ? Gab es das schon einmal ?

Ja!

Viele Vereinschroniken kennen  ein „ Ruhen“ des Vereins, nämlich in den Zeiten des

  • Deutsch- Französischen Krieges 1870/1871
  • 1. Weltkrieges 1914-1918
  • 2.Welkrieges 1939 – 1945
  • aktueller Kriege auf der Welt.


Am „Ende des 2. Weltkrieges was alles ruhig – Es herrschte Totenstille“

(so ein Artikel eines Zeitzeugen, Quelle: Ende des zweiten Weltkriegs: „Alles war ruhig – eine Totenstille“ - Zuffenhausen (stuttgarter-nachrichten.de), Abruf  im www. Am 14.11.2023  13:22 Uhr.)

Die Vereinstätigkeit ist vielfach zum „ Erliegen“ gekommen, aber danach wieder  „ Auferstanden aus Ruinen“ , im wahrsten Sinne des Wortes.

Die Geschichte des „Deutschen Vereinswesens seit 1800“  - insbesondere die Entwicklung der Turn ( deutsch) - und Sport(englisch) vereine ist geprägt von Phasen des


  • „Werbens“ ( Aktivität)
  • „Ruhens“ ( Inaktivität, Stille)
  • „Sterbens“ (Fusion oder Auflösung)


Dazu auch: Die Geschichte und die Zukunft der deutschen Vereine - SportMember.de, Abruf  im www.14.11^.2023, 13:28 Uhr).

Werben – Ruhen -Sterben sind daher den  „deutschen“ Vereinen eigen.

In der „ Nach-Moderne“ ist man geneigt, sich zu wundern ob der abnehmenden Bereitschaft der Gesellschaft der Individuen  und jedes und jeder Einzelnen, sich für das Gemeinwesen zu engagieren.

Möglicherweise „passen die juristischen Konstrukte“ den Menschen mit

  • einem Übermaß an Bürokratie und Regelungswut
  • beständiger Kontrolle
  • Formularen von der Wiege bis zur Bahre
  • beständigen „ In- Pflichtnahmen“

nicht mehr zum Naturell der „COVID- 19- Krise – geschüttelten Menschen“ ?

Angemahnt werden von „ modernen Menschen im Digitalzeitalter“ nicht selten

  • Flexibilität von „ starren“ Institutionen  ( „Fünfe auch einmal gerade sein lassen!“)
  • begrenzte In-Pflicht-nahmen ( „ So wie ich es will !“)
  • lockere Bündnisse, projektbezogen und auf Zeit begrenzt ( „ Ab und an einmal ja, aber nicht für 2- 5 Jahre immer in der Pflicht, was tun und an der Front stehen zu müssen!“
  • „ Unverbindlichkeit und Nicht-Verantwortung!“


Das Vereinsleben bedarf  einer kritischen Analyse und Betrachung und einer

„ Erfrischung“, eines „ Refreshments“.

Und vielleicht auch einer verbindlichen Regelung  des „ ruhenden Vereins!“


Bis „dahin!“ stellt sich die Sach- und Rechtslage wie nachfolgend dargestellt dar.


IV.     “Ruhen“  im Recht ( insbesondere  Prozessrecht)

Das Vereinsrecht des BGB ( §§ 21 ff. BGB) und das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung ( §§ 52 ff. AO) kennen ein „ Ruhen der Vereinstätigkeit“  nicht!


1.Vereinsrechtliche Literatur

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Auflage, München 2021, beschreiben in den Randnr, 352 das „ Ruhen der Mitgliedschaft“ im Falle des Vereinsauschlusses auf Zeit, kennen aber in Randnr. 449 implizit  ein „ Ruhen der Vereinstätigkeit“ für den Fall, dass der Verein ohne Vorstand ist, oder die erforderliche Zahl   der Vorstandsmitglieder qua Satzung fehlt. Dann gelten die §§ 29 ff.. BGB, wonach auf Antrag eines Beteiligten ( Mitglied oder Vorstandsmitglied) durch das zuständige Amtsgericht ein Notvorstand zu bestellen ist.

Ähnlich so Burhoff, Vereinsrecht,10.Auflage, Herne 2018,in den Randnrn. 184,277 mit dem Hinweis darauf, dass die Satzung das Ruhen der Mitgliedschaft – positiv- angeordnet werden kann, insbesondere in den Fällen der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen . Letzteres hat in der Vereinspraxis regelmäßig keine Relevanz. Das Mitglied seinerseits soll aber ein“ Ruhen seiner Mitgliedschaft“ nicht einseitig anordnen können, es müsse in diesem Fall dann kündigen und den Verein verlassen.

Auch Reichert, Handbuch des Vereins und Verbandsrechts, hrsg. von Schimke und Dauerheim, 14. Auflage, Köln 2018, Kap.2 Randnrn. 1102 ff. befasst sich mit dem Tatbestand und den Rechtsfolgen des  Ruhens der Mitgliedschaft, wie auch Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts,, Würzburg und München 2015, Kap. 10, Randnr. 303.

Mehr jedoch n i c h t !

Jakob/Ort/Stopper,Praxishandbich Vereins- und Verbandsrecht, München 2021 kennen den Begriff „Ruhen“ nicht.


2.Steuerrechtliche Literatur ( Steuerrecht für Vereine)

In den Klassikern des Vereinssteuerrechts

  • Schleder, Steuerrecht der Vereine, 5. Auflage,Herne/Berlin 2000
  • Buchna/Leichlinge/Seerger/Brox, Gemeinnützgkeit im Steuerrrecht, 111. Auflage,Achim 2015

taucht der Begriff „ Ruhen der Vereinstätigkeit“ überhaupt nicht auf !

Der steuertlich maßgebliche Rechtsbegriff ist hier der der „ tatsächlichen Geschäftsführung“ unter Darstellung des § 63 Abs. 3 AO, wonach der gemeinnützige Vereine ( e.V. wie nicht e.V.). durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nachweisen muss, dass seine „ tatsächliche Geschäftsführung aussschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist.

Für jeden steuerlich erheblichen Tätigkeitsbereich muss der Verein muß der Verein Einnahmen und Ausgaben „ aufzeichnen“, als da sind

  • der ideelle Bereich
  • die Vermögensverwaltung
  • die Zweckbetriebe ( §§ 52 ff. AO)
  • die steuerpfichtigen Geschäftsbetriebe.


Fazit:

Sowohl das Vereinsrecht des BGB, also auch das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabeordnung gehen  in ihren Grundgedanken vom „ werbenden, tätigen Verein“ aus, der 

  • einen „ aktiven“ Vorstand haben muss,
  • seinen Zweck erfüllen und seine Satzung leben muss,
  • tagtäglich aktiv agieren und Einnahmen und Aufgaben aufzeichnen muss,
  • nachzuweisen hat, dass er seine Zwecke auch „ tatsächlich“ erfüllt.


„ Inaktivität“ und „ Ruhen“ der Vereinstätigkeit gibt es daher rechtlich n i c h t !

„Tätig sein“ heißt das oberste Vereinsgebot!


3. Prozessrecht

Demgegenüber kennen die jeweilen Prozessordnungen, wie

  • die Zivilprozessodnung (ZPO),
  • die Verwaltungsordnung (VwGO)

und weitere Prozessordnungen den Begriff des „ Ruhens“, bezogen auf das Prozessverfahren.


Exemplarisch seien hier genannt:

§ 251 ZPO
 Ruhen des Verfahrens

1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.


und

§ 94 VwGO
 [Aussetzung der Verhandlung]

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


„Ruhen des Verfahrens“ bedeutet

  • Prozessstillstand
  • Aussetzung des Verfahrens
  • Unterbrechung

Meist dient es der Ermöglichung des  Führens von Vergleichsverhandlungen zwischen den streitenden Pateien zum Zwecke einer gütlichen Befriedung, Streitbeilegung, besonders bei unklarer Sach und Rechtslage.

Das Fortführen eines Verfahrens kann bisweilen nicht sinnvoll oder nicht möglich sein, so u.a. in den Fällen

  •  der offensichtliche Uzuständigkeit eines Gerichts bei diversen Zuständigkeitsrügen; - anträgen
  • fehlenden Verfahrensvoraussetzungen
  • menschlichen Grüßen, Erkrankung und Tod von Parteien oder Parteivertretern
  • Parallelverfahren

Im Falle der Anordnung des „ Ruhens des Verfahren“ sind

  • in der Regel prozessuale Handlungen untersagt
  • können Verjährungsfristen gehemmt werden oder sein,
  • können Fristen stillstehen oder neu beginnen



V.      Folgerungen für die vereins- und gemeinnützigkeitsrechtliche Praxis

Aus dem v.g.  Ausführungen ergeben sich für de verschiedenen Vereine – nicht e.V. wie e.V -, - nicht  gemeinnützig – gemeinnützig –  die nachfolgenden Konsequenzen.


1.Nicht e.V. und nicht gemeinnützig

Der kleine nicht eingetragene und nicht gemeinnützige Verein provinzieller deutscher Prägung  kann „erleichtert“ Ruhen, weil er weder ein Registergericht zu befürchten hat, das ihn kontrolliert, noch – wenn Unterschreitung der Umsatzsteuergrenzen und der Freigrenzen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb- ggfls. Steuerpflichten zu erfüllen hat.

Seine Verantwortung konzentriert sich zuvörderst auf das  Wohl seiner Mitglieder. Wenn diese das „ Ruhen“ als Zustand der Nichtaktivität, der Stille, akzeptieren, dann sollten die entsprechenden Gremien – Vorstand – auf jeden Fall besetzt sein. Zudem ist über den Umgang mit der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Aktivitäten ein Beschluss der Mitgliederversammlung zu fassen.


2.Nicht e.V. und gemeinnützig

Der nicht gemeinnützige e.V. muss „ aktiv  werbend im gesellschaftlichen Leben “ sein.

Inaktivität ist sein „Steuertod“ und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit und haftungsrechtlichen Konsequenzen ( bspw. Spendenhaftung nach § 10 b Abs. 4 EStG) führen.


3.e.V. und gemeinnützig

Der eingetragene gemeinnützige Verein kann und darf „ nicht Ruhen“.

Da gibt es ein Pardon.

Er muss werben, aktiv sein und seine Zwecke Jahr für Jahr erfüllen und nachweisen.

Geht das „ nicht mehr“, kann er allenfalls mit einem anderen gemeinnützigen Verein fusionieren oder der muss sich auflösen..


VI.     Folgerungen für das Verbandsrecht

Verbände können im Rahmen der Vereinsautonomie ( Art 9 GG) und qua Satzungsrecht „ verbandsrechtliche Ruhen Tatbestände“ schaffen.

„Vereine“ können dann „ verbandsrechtlich“ weiter geführt werden, aber „ruhend gestellt werden“ mit

  • Befreiung von der Mitgliedbeitragspflicht – in der Regel mit bleibendem Pflichtbezug der Verbandszeitschrift: Stichwort KOMMUNIKATION
  • Aussetzung der mitgliedschaftlichen Rechte


Ein solche Klausel könnte wie folgt für eine Verbandssatzung formuliert werden:

§…

Ruhen der Vereinstätigkeit

  1. Auf Antrag eines Vereins kann der Verbandsvorstand das „Ruhen der Verbandsmitgliedschaft“ anordnen.
  2. Ruht die Verbandsmitgliedschaft hat der Verein nach wie vor das Verbandsorgan des Verbandes zu beziehen, er kann aber seine mitgliedschaftlichen Rechte nach dieser Satzung nicht mehr ausüben. Er ist von der Erbringung seiner Beitragspflicht befreit. Der Versicherungsschutz der Mitglieder des Vereins und des Vereins erlischt bei angeordnetem Ruhen der Mitgliedschaft.


VII.    Lösungen für BGB und AO de lege ferenda

Denkbar wären – sollte der Gesetzgeber diese Idee aufgreifen wollen- „ Ruhens- Tatbestände in  BGB und AO“.


1.Mögliche Lösung für das BGB 

Denkbar wäre eine Änderung des § 41 BGB, wie folgt ( Gliederung in zwei Absätze)


§ 41 Ruhen und  Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins ruhen. Ruht der Verein, so muss dieser aber einen Vorstand nah § 26 BGB bestellt haben. Die innervereinsrechtlichen Folgen des Ruhens des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wenn die nicht die Satzung ein anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(2)Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.




2.Mögliche Lösung in der Abgabenordnung(AO)

Denkbar wäre eine Änderung des § 63 AO wie folgt ( Anfügung eines Abs. 6)


§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn

1.

das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

2.

die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Die Frist ist taggenau zu berechnen.

(6) „Ruht“ ein Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 41 Abs. 1 BGB genannten Mehrheit, dann ist er von der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 63 Abs. 1 bis 63 Abs. 5 dieser Bestimmung für den gesamten Ruhenszeitraum  befrfeit.


63584 Gründau, den 13.11.2023 ( Fassung 1.0.)

Gez. Malte Jörg Uffeln

www.maltejoerguffeln.de /

e-mail: mjuffeln@t-online.de



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