Belehrung des Sparkassenverbands aus dem Zeitraum 2006 bis 2008 erneut für unwirksam befunden

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Weitere Instanzgerichte haben die Widerrufsbelehrung der Sparkassen im Zeitraum 2006 bis 2008 für unwirksam befunden. Dabei geht es nicht um die Frage, dass die Belehrung falsch ist. Dies ist seit BGH XI ZR 349/10 nicht mehr ernsthaft im Streit.

Entscheidend ist vielmehr, dass dieses Formular eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (zuletzt mit Urteilen vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13, vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 und vom 19.07.2012, Az. III ZR 252/11) darstellt und damit auch ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Sparkasse ausscheidet.

Dies haben nun neben dem OLG Brandenburg (4 U 194/11) auch das OLG München (Urteil vom 21.10.2013, Az.: 19 U 1208/13) und das LG Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014, 4 O 395/13) angenommen.

Das OLG München kommt dort zu dem Ergebnis, dass bereits die Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Bearbeitung im Sinne der Rechtsprechung des BGH darstellt. Das OLG führt dazu aus, dass die Argumentation, es handele sich um einen Ausfüllhinweis an den Bearbeiter schon deswegen nicht überzeugt, da sich dieser Hinweis dann nicht auf dem Durchschlag bzw. der Abschrift für den Verbraucher finden dürfe.

Das LG Karlsruhe schließt sich dem an und ergänzt dies um einen Punkt, der bei einigen Sparkassen zu finden ist, die generell auch eine Belehrung über sog. „finanzierte Geschäfte“ vorgenommen haben.

Dort wird in Abweichung zu der Musterbelehrung und den Ausfüllhinweisen hinsichtlich finanzierter Grundstücksgeschäfte der Satz 2 im ersten Absatz nicht ersetzt, sondern kumulativ ergänzt und die Formulierung insoweit auch geändert, als die Sparkasse den ersten Halbsatz umfangreich ergänzt. Dies stellt nach Auffassung des LG Karlsruhe aaO ebenfalls eine inhaltliche Bearbeitung dar.

Die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt ist daher zwingend zu empfehlen.

Wir bieten insoweit Ersteinschätzungen zu günstigen Fallpauschalen.

Sebastian Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 


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