Beratung für Vermittler der Baxter Sachwerte GmbH & Co. KG

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München den 21.02.2018; Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek vertritt einige Vermittler der Baxter Sachwerte GmbH & Co. KG (nachfolgend „Baxter“). Dies sowohl in Haftungsprozessen als auch aktuell im Zusammenhang mit der Kundenkommunikation betreffend eines Rundschreibens einer Anlegerkanzlei vom 09.02.2018. Er bietet hier Hilfestellung in der Kundenkommunikation. 

Mit einem Rundschreiben vom 09.02.2018 schrieb eine Anlegerkanzlei die Investoren / Anleger der Baxter an und stellte dar, dass Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bestehen dürften. Die einzelnen Argumente werden hier nicht wiedergegeben, da den betroffenen Vermittlern das Schreiben vorliegt.

In den Vordergrund zu stellen ist zunächst, dass dieses Rundschreiben natürlich der Mandatsakquise dient. Das ist nach meiner persönlichen Einschätzung schon an den Formulierungen erkennbar. Die Rede ist von einer „klaren Rechtslage“. Ich selbst würde eine solche Formulierung nicht gewählt haben, da ich persönlich das als wenig vertrauenserweckend empfinden würde. Allerdings bin ich auch regelmäßig nicht als Anlegeranwalt tätig.

Es wird auch geschrieben, dass es „hier“ nicht nachvollziehbar sei, weshalb man von einer mündelsicheren Anlage sprach. Dabei bezieht sich der Verfasser des Schreibens auf Kenntnisse des Insolvenzverwalters. Diese konnten aber doch den Vermittlern nicht zur Verfügung stehen, als die Anlage vermittelt wurde. Wo auch immer „hier“ sein mag, auch dort gilt, dass der Maßstab die ex ante Betrachtung ist und nicht die ex post Betrachtung, wenn es darum geht, vermeintliche Fehler eines Beraters bzw. Vermittlers festzustellen.

Es hätten erhebliche Nachforschungen angestellt werden müssen, wenn man die Chance gehabt haben wollte, angebliche Fehler zu erkennen, falls dies überhaupt möglich gewesen wäre. Der BGH ist in seiner Rechtsmeinung klar: Selbst für Anlageberater ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es grundsätzlich nicht zu ihren Aufgaben gehört, die Rechtslage zu überprüfen. Selbstverständlich gelten für den Berater nicht dieselben Maßstäbe, wie für die Anlagegesellschaft oder die Emittenten. Für den Anlageberater gilt daher grundsätzlich, dass er nicht ohne besondere Anhaltspunkte schwierigen Rechtsfragen nachgehen muss, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe abklären könnte (BGH Urteil vom 01.12.2013, Az. III. ZR 56/11, NJW 2012, 380). Außerdem muss der Aufwand für die Überprüfung der Anlage in einem zumutbaren Rahmen bleiben. Die angeblichen Prospektfehler wären nicht mit „zumutbarem Aufwand“ aufzudecken gewesen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, da Anlagevermittler im Hinblick auf die Prüfpflicht zur Plausibilität lediglich einen sehr eingeschränkten Pflichtenumfang haben (für alle: BGH III ZR 56/11, NJW 2012, 380).

Man könnte jeden Absatz des Schreibens nun lesen und dem juristisch entgegentreten. Das führt aber nicht weiter.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich nach meiner persönlichen Einschätzung um eine Maßnahme der Mandatsakquise handelt, bei deren Lektüre der Anleger nach meiner persönlichen Einschätzung den Eindruck gewinnen soll, dass der Prozessgewinn eigentlich schon sicher ist, was natürlich mitnichten der Fall ist. Sie selbst wissen, dass jede Vermittlung und Beratung einzeln zu beurteilen ist. Man kann ja nicht mehrere Fälle „über einen Kamm scheren“, das liegt im Deutschen Rechtssystem völlig fremd. Wie man eine rechtliche Beurteilung abzugeben vermag, ohne den Einzelfall zu kennen, scheint mir nicht recht nachvollziehbar.

Natürlich ist verständlich, dass die Anleger enttäuscht und verärgert sind. Wer wäre das in einer solchen Situation nicht!? Aber die Vermittler haben das Fehlschlagen der Anlage nicht zu verantworten. Nach meiner juristischen Einschätzung würden viele Anleger dem schlechten Geld noch gutes Geld hinterherwerfen, zumal der Anleger auch für fast alle Umstände die Beweislast trägt und in vielen mir bekannten Fällen betreffend Baxter ausgezeichnete Dokumentationen bei den Vermittlern vorzufinden sind.

Wenn einzelne Anleger meinen, Vermittler verklagen zu wollen, obschon diese Vermittler offenkundig selbst getäuscht worden sind, dann kann man die Anleger kaum von einem solchen Tun abhalten. Erfolgreich werden sie damit nach meiner Einschätzung in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht sein, dies schon deshalb, weil die Anleger für jeden einzelnen Gesichtspunkt die Beweislast tragen und der Beweis einer vermeintlichen Falschberatung respektive Fehlvermittlung gerade bei Vier-Augen-Gesprächen sehr schwierig zu führen ist. Die Anleger würden nochmals Geld verlieren für Prozesskosten.

Ich selbst vertrete Vermittler von Baxter und mache mir hierbei die Grundsätze des kollektiven Rechtsschutzes zu nutze. Informationen zum kollektiven Rechtsschutz finden Sie beispielsweise hier:

http://www.dasinvestment.com/kollektiver-rechtsschutz-so-koennen-sich-finanzberater-besser-vor-klagen-schuetzen/

Um die Grundlagen besonders sinnvoll auszunutzen, haben wir eine Vermittlergemeinschaft gegründet die gegenwärtig – nicht zuletzt aufgrund des Rundschreibens der Anlegerkanzlei – wächst.

Die unverbindliche Anmeldung zur Vermittlergemeinschaft kann hier erfolgen:

http://www.finanzberaterhaftung.de/vermittler-der-baxter-sachwert-gmbh-co-kg/

Der Autor ist Gründungspartner der Sozietät Peres & Partner. Er ist auf die Beratung und gerichtliche Vertretung von Finanzdienstleistern und Anlagevermittlern spezialisiert und verfügt über zahlreiche Referenzen. Hintergründe zum Autor finden Sie hier:

https://peres-partner.com/lawyers-overview/nikolaus-sochurek/


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