Berufsrecht: Wann entstehen beim Anwalt Kosten?

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Wenn ich bei dem Anwalt nur einen mündlichen Rat hole, muss ich auch zahlen?

Der Anwalt kann auch wegen der mündlichen Beratung seine Kosten von dem Mandanten verlangen.

Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes  und lässt sich bereits dem Wortlaut der entsprechenden Nummern des Vergütungsverzeichnisses entnehmen.

Gemäß Nr. 2100 VV-RVG entsteht die Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

Gemäß Nr. 2102 VV-RVG entstehen  die Gebühren, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt. Die Gebühren 2100 und 2101 betragen dann höchstens 190,00 EUR plus MWST.

Damit die Anwaltsgebühr auf 190 EUR beschränkt wird, müssen somit im Allgemeinen drei Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Der Mandant muss als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB mandatieren.

2. Die Beratung erfolgt mündlich.

3. Es handelt sich um das erste Gespräch.

Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus, wird also ein zweites notwendig, dann wird die gesamte Tätigkeit nach den weiteren Normen des RVG oder mit einem Honorarvertrag abgerechnet.

Dr. phil. Dr. jur. Seyed Shahram Iranbomy

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