Kostenvorschuss der Ehegatte versus VKH / PKH

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Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits zu tragen, so ist der andere Ehegatte im Falle des Getrenntlebens nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vor-zuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Diese Normen bestimmen einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall des Sonderbedarfs, bei dem der Verpflichtete nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit in dem Maße in Anspruch zu nehmen ist, wie dies bei einer eigenen Verfahrensführung der Fall wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2023 - 9 WF 648/22 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 13 WF 17/19 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N.).

Der entsprechende Verfahrenskostenvorschussanspruch - zählt zu dem nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO - vorrangig - einzusetzenden Vermögen des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten (vgl. OLG Celle, NJOZ 2012, 896; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 115, Rdnr. 37, m.w.N.).

Einer Antragstellerin steht - ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen - hinsichtlich der Aktelage Haushalts- und damit Familiensache (§§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 1361a BGB, vgl. insoweit Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Preisner, beck-on-line.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. August 2023, § 1360a, Rdnr. 256; Weber-Monecke in: MünchKomm, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1360a, Rdnr. 27; Gottschalk/Schneider-Gottschalk/ Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, 1. Teil, § 6, Rdnr. 440) dem Antragsgegner gegenüber ein Verfahrenskostenvorschuss nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zu.

Foto(s): dr dr iranbomy

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