Berufsunfähigkeit und Depressionen – keine Leistung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht:

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Bei Beantragung von Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei vorhandener Berufsunfähigkeit wegen Depressionen finanziellen Ersatz leisten soll, führt für den Versicherten möglicherweise nichts daran vorbei, eine pauschale Schweigepflichtentbindung in Kauf zu nehmen. Diesen Eindruck gewinnt man jedenfalls in Anbetracht eines Urteils des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2009, Az. 332 O 418/08) das Anfang März 2010 durch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 186/09) bestätigt wurde.

Die Beamtin litt an Depressionen. Es gab auch Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS):

In dem Fall ging es um eine Beamtin im Justizvollzugsdienst, die sich nach einem Überfall während einer Auslandsreise im Jahr 2007 wegen Depressionen ärztlich behandeln ließ und in der Folge ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Jedenfalls nach ihren Angaben wegen der durch den Überfall entstandenen Depressionen. Aus den dem Versicherer vorgelegten Behandlungsunterlagen ergaben sich aber Anhaltspunkte für eine frühere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) durch Traumata in der Kindheit (Suizid des Vaters/Erfahrung sexueller Gewalt). Litt die Klägerin etwa schon bei Beantragung der Versicherung unter Depressionen?

Vorerkrankungen und ärztliche Behandlungen:

Der Versuch der Beamtin, Leistungen der Versicherung einzuklagen, die sie bereits 6 Jahre zuvor zur finanziellen Absicherung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte, scheiterte nun in den beiden Instanzen. Bei Vertragsabschluss mit der Versicherung hatte die erkrankte Justizbeamtin alle Fragen nach Vorerkrankungen oder ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint. Die Berufsunfähigkeit und die folgenden Depressionen waren ihr zu Folge allein durch den Überfall während der Reise verursacht worden.

Keine pauschale Schweigepflichtentbindung:

Entscheidend für das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zu Gunsten der beklagten Gesellschaft war zwar nicht die Weigerung der Frau, einer pauschale Schweigepflichtentbindung zugunsten der Versicherung zuzustimmen. Diese, so das Argument der früheren Beamtin, verstoße gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die Justizvollzugsbedienstete hatte aber nicht alle Nachfragen der Versicherung während der Leistungsprüfung insbesondere wegen der Depressionen beantwortet, beziehungsweise deren Anfragen an behandelnde Ärzte und Krankenversicherung wegen der Depressionen weitergeleitet.

Die Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung:

So entband Sie Ihre Hausärztin nicht von der ärztlichen Schweigepflicht, auch durfte ihr behandelnder Psychotherapeut nur hinsichtlich der Erkrankungen F43.0, F32.2 und F41.0 Auskunft geben. Auch lies die Beamtin die Nachfrage der Berufsunfähigkeitsversicherung bei ihrer Krankenversicherung nicht zu, bei welchen Ärzten sie im Zeitraum von fünf Jahren vor Vertragsschluss in Behandlung gewesen sei.

Verletzung der Mitwirkungspflicht:

Die Versicherung setzte sich bei den Verhandlungen in Hamburg mit dem Argument durch, die Frau habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. So könne nicht zureichend geklärt werden, was die Gründe der Berufsunfähigkeit seien und welche Krankheiten möglicherweise bereits bestanden hatten. Allein aufgrund der vorliegenden Daten ließen sich die Ursachen der Berufsunfähigkeit nicht eindeutig feststellen.

Dazu das OLG Hamburg (Zitat):

„Wie die Beklagte der Klägerin schon vorprozessual zutreffend mitgeteilt hat, ist die Beklagte im Falle eines Leistungsantrags berechtigt zu prüfen, ob bei derAntragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind. Der Einwand der Klägerin, die Hausärztin habe sie nicht auf dem Gebiet behandelt, dessentwegen jetzt Dienstunfähigkeit eingetreten sei, greift nicht. Der BGH hat in dem Urteil vom 28.10.2009 (IV ZR 140/08) ausdrücklich entschieden, dass die Versicherung in Fällen arglistiger Täuschung in Form des Verschweigens von Vorerkrankungen den Vertrag insgesamt anfechten kann, auch wenn sich die spätere Berufsunfähigkeit auf anderem Gebiet zeigt (im Fall des BGH waren physiotherapeutisch behandelte Rückenbeschwerden unterschlagen worden, Berufsunfähigkeit trat dann wegen einer psychischen Erkrankung ein)."

Die Versicherung sei daher nicht verpflichtet, die von der Beamtin angeforderten Leistungen auszuzahlen, so die Gerichte. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg folgten damit der Argumentation des Versicherers und wiesen die behaupteten Ansprüche der Justizbeamtin zurück.

Hintergrund:

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 28.10.2009 (Az. IV ZR 140/08) dem Versicherer sogar erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen, die dieser trotz unwirksamer Entbindungserklärung erlangt hatte, für eine Arglistanfechtung des Vertrages zu verwenden. Dem hatte im dort entschiedenen konkreten Fall kein Verwertungsverbot entgegengestanden.

Aber noch einmal zurück zum Fall des OLG Hamburg:

Alternativ zu einer pauschalen Schweigepflichtentbindung hatte der Versicherer selbst der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, einzelne Erklärungen zu erteilen, um ihre Berufsunfähigkeit wegen Depressionen nachzuweisen. Letztere, so wurde der erkrankten Beamtin mitgeteilt, würde mehr Zeit in Anspruch nehmen und höhere Kosten bedeuten, die von ihr selbst zu tragen seien. Die Beamtin hatte die Kostenübernahme verweigert, aber die Namen von vier Ärzten bzw. Psychologen genannt. Im Rahmen der Leistungsprüfung wegen ihrer Berufsunfähigkeit wegen Depressionen war sie aber nicht bereit, alle erforderlichen Informationen zu liefern. Diese Möglichkeit stand ihr auch zu, allerdings mit dem gewichtigen Nachteil, dann kein Geld zu erhalten. Ist daher die Möglichkeit, Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht für den Einzelfall zu erteilen, eine wirkliche Alternative zur letztlich pauschalen Schweigepflichtentbindung? Dies muss man zumindest bezogen auf den konkreten Leistungsfall nach den hier kommentierten Urteilen und der Gesetzes- und Bedingungslage bezweifeln. Trotz Depressionen und möglicherweise dadurch verursachter Berufsunfähigkeit erhielt die Klägerin keine Leistung.

(Quellen: Die Entscheidung des OLG Hamburg ist abrufbar unter www.rechtsprechung.hamburg.de, die Entscheidung des BGH ist abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de)

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