Berufsunfähigkeit und Gutachten bei psychischer Krankheit: Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistest AKGT

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie weiter darüber informieren, wie Sie Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen.

Dieses heute unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Erkrankung und der dann regelmäßig durch den Versicherer veranlassten Begutachtung.

Soweit der Versicherer eine Begutachtung veranlasst, beinhaltet diese auch immer, dass der Gutachter prüfen soll, ob die Beschwerden vielleicht übertrieben oder sogar ganz vorgetäuscht werden.

Es sind die Fragestellungen, ob Aggravation oder Simulation vorliegen.

Insoweit werden mehrere Testverfahren im Rahmen der Begutachtung verwendet.

Unter anderem auch der Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistest (AKGT).

Das ist ein Verfahren zur Erfassung negativer Antwortverzerrungen bzw. einer unzureichenden Leistungsmotivation in einer psychologischen Untersuchung.

Der AKGT wird den Probanden hierbei als ein Test für das Kurzzeitgedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit präsentiert. 

Die Aufgaben werden computergestützt präsentiert, die Durchführung erfolgt jedoch durch einen Testleiter und nicht eigenständig durch den Probanden.

Die Testdurchführung einschließlich Instruktion nimmt bei den meisten Probanden nicht mehr als 10 bis 15 Minuten in Anspruch. 

Der Test selbst besteht üblicherweise aus zwei Übungsaufgaben und 30 Testaufgaben.

In der Regel sind Additionsaufgaben und Subtraktionsaufgaben zweistelliger Zahlen auszuführen, außerdem müssen Wörter vorgelesen werden, die dann auf einer weiteren Testseite erneut erscheinen und wieder erkannt werden müssen.

Ich habe folgende Kritikpunkte an dem Testverfahren anzumerken:

Der Test wird präsentiert als Gedächtnis- und Konzentrationstest, ist das aber nicht, sondern schlichtweg ein Test um zu erkennen, ob die Testperson aggraviert.

Wenn die Testperson keine sehr guten Ergebnisse erzielt, wird davon ausgegangen, dass Aggravitation oder Simulation besteht.

Aufgrund der erforderlichen Konzentration sind jedoch Leistungseinbußen durch mögliche Störeinflüsse (z. B. Geräusche, Ablenkungen etc.) anzunehmen.

Was diesbezügliche Vorkehrungen betrifft, finden sich im Testhandbuch keine Empfehlungen.

Es ist also fraglich, wie jeweils mit solchen Einflüssen umgegangen wird.

 

Die Testsituation selbst ist für die Testperson zudem häufig belastend.

Immer wieder können Mandanten beispielsweise am Tag vor dem Test kaum schlafen.

Zudem dauert die Begutachtung häufig über mehrere Stunden.

Die Mandanten treten häufig bereits ohne ausreichende Nachtschlafen erschöpft zur Begutachtung an.

Danach müssen sie über mehrere Stunden Rede und Antwort stehen und Tests ausführen.

Danach sind die Mandanten häufig schon völlig erschöpft und stehen mehr oder weniger neben sich.

Wenn dann erst dieser vermeintlich einfache Test durchgeführt wird, ist wenig überraschend, dass die Testpersonen keine optimalen Ergebnisse mehr erzielen.

In den Gutachten findet sich dagegen nicht einmal ein Hinweis darauf, ob der Test zu Beginn der Begutachtung oder erst gegen Ende durchgeführt wurde.

Die Schlüsse aus dem Test können also falsch sein.

Es liegt auch eine Testrezension im Auftrag des Diagnostik- und Testkuratoriums der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vor.

Die TBS-TK-Anforderungen können hierbei jeweils wie folgt erfüllt sein:

Voll

weitgehend

teilweise

nicht

Der Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistest erfüllt die TBS-TK-Anforderungen hierbei lediglich „teilweise“.

Sollte aufgrund dieses Tests ein für Sie negatives Gutachten erstellt worden sein, sollten Sie sich hiervon nicht davon abbringen lassen, Ihre Ansprüche weiter durchzusetzen.

Ich selbst vertrete Mandanten in Berufsunfähigkeitssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne direkt an uns.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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Foto(s): Frank Vormbaum

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