Berufsunfähigkeit: Wann zahlt die Versicherung?

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Neben der Privathaftpflicht- und natürlich der Krankenversicherung wird die Berufsunfähigkeitsversicherung als wichtige Vorsorge für den Ernstfall immer wieder empfohlen. Aber worauf muss der Verbraucher achten, welche Fallstricke kann es geben?

Rechtsanwalt Ralf Thormann aus Recklinghausen ist auf Versicherungsrecht spezialisiert und gibt einige Tipps:

Bereits bei Abschluss der Versicherung ist Sorgfalt angesagt: Jede Vorerkrankung, oft sogar jeder besondere Arztbesuch, sind bei den Gesundheitsfragen im Antrags-formular vollständig anzugeben, sonst kann die Versicherung im Leistungsfall später versuchen, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, um nicht zahlen zu müssen. Aus-sagen von Versicherungsvertretern wie: „das ist doch keine echte Krankheit, das brauchen wir nicht eintragen“ sollte man mit Vorsicht begegnen und im Zweifel auf einer Eintragung auch kleinerer „Wehwehchen“ bestehen. Selbst wenn es dann einen Risikozuschlag bei der Prämie oder eine Leistungsbeschränkung gibt, so ist der Kunde dann doch auf der sicheren Seite, wenn er später auf Zahlungen angewiesen ist.

Die Berufsunfähigkeit ist meist auf den konkret ausgeübten Beruf ausgerichtet, es kommt daher nicht darauf an, welcher Beruf erlernt wurde; allerdings ist im Vertrag oft ein bestimmter Beruf genannt, der abgesichert werden soll. Wechselt später die Tätigkeit, sollte das unbedingt frühzeitig bei der Versicherung angegeben werden, damit der Vertrag angepasst werden kann.

Ob eine Person berufsunfähig ist, bestimmt sich nicht aufgrund des persönlichen Empfindens, auch ist ein Schwerbehindertengrad hierfür nicht bindend. Die Gewährung von Rente oder die Entlassung eines Beamten als dienstunfähig sind ebenfalls meist nicht entscheidend (es sei denn, dies ist im Einzelfall vertraglich vereinbart).

Vielmehr muss anhand des konkreten Tagesablaufs, häufig durch einen medizinischen Gutachter, geklärt werden, ob und inwieweit im zuletzt ausgeübten Beruf noch gearbeitet werden kann. Hierbei kann es zu Streit mit der Versicherungsgesellschaft kommen, spätestens dann sollte fachkundiger Rat, z.B. bei einem spezialisierten Anwalt, eingeholt werden.

Einige Verträge kennen auch Verweisungsklauseln, wonach bei einer Berufsunfähigkeit für den ausgeübten Beruf der Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, und die Versicherung dann doch nicht zahlen muss. Die „neue“ Tätigkeit muss dann aber dem gleichen Niveau entsprechen, ein kaufmännischer Angestellter darf nicht auf eine Tätigkeit als einfacher Verkäufer verwiesen werden. Das Arbeitsmarktrisiko trägt in diesen Fällen aber immer der Versicherungs-nehmer, weshalb Verträge ohne Verweisungsmöglichkeit bevorzugt werden sollten.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll elementare Risiken abdecken, so dass es sinnvoll ist, schon bei Stellung eines Leistungsantrags einen versierten Versicherungsanwalt hinzu zu ziehen. Viele Versicherungen sehen dies durchaus als sinnvoll an, weil so oft Rückfragen und Missverständnisse vermieden werden können.

Der Autor Ralf Thormann ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Recklinghausen tätig.


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