Berufsunfähigkeitsversicherung und Alkoholsucht

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Mit diesem Rechtstipp setzen wir unsere Reihe von Beiträgen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung fort.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über Ihre Ansprüche bei Alkoholsucht informieren.

Alkohol und psychische Probleme sind eine häufige Ursache für Berufsunfähigkeit.

Oft gehen mit einem übermäßigen Alkoholkonsum auch psychische Probleme einher.

Einige typische sind:

  • Alkohol-Psychose
  • Entzugssyndrom
  • Angsstörungen
  • Alkoholbedingte Wesensveränderung
  • Leberzirrhose

Nach den Versicherungsbedingungen besteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund von Krankheit für voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % nicht ausgeübt werden kann.

Alkoholismus wird von den Versicherern problematisch oftmals sehr problematisch gesehen.

Bei diesem Krankheitsbild prüft der Versicherer zum Beispiel sehr genau, ob schon eine Vorerkrankung oder eine mitgebrachte Erkrankung bestanden hat.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung jeder körperliche oder geistige Zustand gilt, der vom normalen Zustand so stark abweicht, dass er eine Berufsunfähigkeit auslöst.

Dazu zählen auch Krankheitserscheinungen, die durch übermäßigen Alkoholkonsum hervorgerufen werden.

Alkoholismus ist damit grundsätzlich eine Krankheit, welche geeignet ist, Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auszulösen.

Allerdings werfen die Versicherer oftmals die folgenden Probleme auf:

Es wird genau geprüft, ob die Alkoholkrankheit nicht schon bei Abschluss des Versicherungsvertrag bestanden hat, von dem Versicherungsnehmer nicht als Vorerkrankung angegeben wurde und der Abschluss des Versicherungsvertrags aus diesem Grunde angefochten oder der Versicherungsvertrag gekündigt werden kann.

Sollten diese Möglichkeiten für den Versicherer nicht bestehen, wird auch oftmals geprüft, ob es sich bei der Alkoholsucht nicht um eine sogenannte mitgebrachte Krankheit handelt.

Das sind solche Krankheiten, welche nicht erst während der Versicherungszeit aufgetreten sind, sondern schon zuvor bestanden haben.

Hierdurch könnte der Anspruch auf die Versicherungsleistung ausgeschlossen sein.

Unter diesem Gesichtspunkt sollten Ihre Angaben im Leistungsantrag besonders genau und auch mit Vorsicht erfolgen.

Des weiteren wenden Versicherer immer wieder ein, es handele sich bei dem Alkoholismus um eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Dem tritt die Rechtsprechung regelmäßig entgegen.

Beispielsweise das Landgericht Offenburg hat entschieden, dass der chronische Alkoholkonsum nicht als vorsätzliche Herbeiführung der Berufsunfähigkeit zu werten ist.

Die Versicherer berufen sich auch teilweise auf einen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen.

Gemäß § 3 Ziffer 2 d) vieler Bedingungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit durch Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch oder durch Trunkenheit der versicherten Person verursacht ist.

Die Rechtsprechung sagt hierzu folgendes:

Da sowohl Trunkenheit als auch Alkoholmissbrauch in der Klausel angeführt werden und der Begriff des Missbrauchs eine subjektiv bewusste, zielgerichtete Handlung impliziert, ist die Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmer dahingehend auszulegen, dass sowohl die unmittelbar infolge einer alkoholischen Intoxikation als auch die mittelbar durch Trunkenheit, nicht aber die durch eine Suchterkrankung verursachte Berufsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll.

Risikoausschlussklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen. Sie dürfen nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.

Dass über die Herbeiführung der Berufsunfähigkeit als unmittelbare Folge einer Alkoholintoxikation hinaus auch die Haftung für die durch eine Alkoholerkrankung verursachte Berufsunfähigkeit ausgeschlossen werden soll, kann der Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen.

Zu weiteren Problemen der Berufsunfähigkeitsversicherung schauen Sie sich gerne auch unsere weiteren Beiträge an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

Foto(s): Frank Vormbaum

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