Berufungsantrag sollte stets die erforderliche Beschwer bei Einlegung besitzen
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Unterschreitet der Wert des Berufungsantrages 600,00 €, kann diese Unzulässigkeit durch Klageerweiterung nur auf der Grundlage der rechtzeitig eingelegten Begründung entnommen werden kann. Der BGH hatte mit Beschluss vom 27.03.2012 (VI ZB 74/11) ein Rechtsmittel abgewiesen, bei dem der mit der Berufung eingelegte Antrag unterhalb der Beschwer lag und auch im Rahmen der fristgerecht eingelegten Berufungsbegründung unterhalb von 600,00 € lag.
Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus: Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715 und vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584 Rn. 9).
Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So verhält es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Im Streitfall setzt sich die Berufungsbegründung aber nur mit einer Haftung der Beklagten von 50 % auseinander. Die Erweiterung des Berufungsantrags auf eine Haftungsquote von 75 % ist mithin von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung, die sich nur zu einer Haftungsquote von 50 % verhält, nicht gedeckt. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, aaO Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, die Berufung schon dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.
Die Erweiterung des Antrags mit Schriftsatz vom 2. August 2011, eingegangen bei Gericht am 3. August 2011, vermochte die Berufung nicht zulässig werden zu lassen, weil der erweiterte Berufungsantrag von der Berufungsbegründung nicht gedeckt ist und die Frist zur Berufungsbegründung am 18. Juli 2011 abgelaufen war. Der Mangel an Begründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden.
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