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Beschädigte Mietsache: Kautionseinbehalt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Vermieter kann die Kaution nicht wegen Beschädigung der Mietsache einbehalten, wenn er diese nicht nachweisen kann und nur ein üblicher Gebrauch der Wohnung ersichtlich ist. Als ob ein Umzug nicht schon stressig genug wäre, muss sich der Mieter häufig die an den Vermieter gezahlte Kaution „zurückerkämpfen". Der findet bei der Wohnungsübergabe immer wieder angebliche Schäden an der Wohnung, die der Mieter verursacht haben und daher mit der Kautionssumme bezahlen soll.

Vermieter zahlt die Kaution nicht aus

Im konkreten Fall lebte ein Ehepaar über 10 Jahre in einer Wohnung, für die es bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution an den Vermieter gezahlt hatte. Bei Auszug sollte die Wohnung laut Vertrag besenrein übergeben werden. Nachdem das Ehepaar gestorben war, kündigten deren Söhne das Mietverhältnis und verlangten die Auszahlung der Kaution. Der Vermieter behielt sie jedoch ein, weil das Ehepaar die Wohnung angeblich beschädigt habe. So seien die Tapeten und Böden schmutzig und es befänden sich Bohrlöcher in den Wänden sowie Kleberückstände von zuvor angebrachten Leisten an den Tapeten. Die Söhne verlangten daraufhin gerichtlich die Auszahlung der Kautionssumme.

Wohnung wurde vertragsgemäß genutzt

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf gab den Söhnen Recht. Dem Vermieter stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Erstens seien die Schönheitsreparaturen vertraglich nicht auf die Mieter abgewälzt worden und zweitens sei eine Beschädigung der Wohnung nicht ersichtlich. Die vom Vermieter vorgelegten Fotos zeigen vielmehr einen Zustand der Wohnung, wie er nach einem mehr als 10-jährigen Bewohnen üblich sei.

Der Vermieter müsse damit rechnen, dass sich im Laufe der Zeit hinter Möbeln Schmutzränder an den Tapeten bilden. Auch die Anbringung von Leisten falle unter den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, sodass Kleberückstände hinzunehmen seien. Auf den Fotos sei auch keine große Anzahl Bohrlöcher erkennbar. Immerhin benötige man für das Anbringen von Regalen Dübellöcher; sodass sie keinen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. Im Übrigen sollte die Wohnung lediglich besenrein übergeben werden, was aber nur die Beseitigung der groben Verschmutzungen, aber keine Grundreinigung beinhalte.

(AG Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2011, Az.: 50 C 3305/11)

(VOI)
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