Beschuldigt wegen Beleidigung § 185 StGB? - schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht!

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Im Rahmen einer hitzigen Diskussion fallen schnell einmal Sätze oder Ausdrücke aus dem Affekt heraus, die man gar nicht so meinte. Jedoch können einen solche Äußerungen zum Verhängnis werden, wenn die andere Person Sie deswegen anzeigt. Sie sind beschuldigt, eine andere Person beleidigt zu haben? Dann finden Sie hier erste Informationen zu diesem Vorwurf und einige Tipps vomn Rechtsanwalt H. Urbanzyk aus Coesfeld (bei Ahaus, Reken, Gescher) für Ihr weiteres Vorgehen.

Vorwurf der Beleidigung

Die Strafbarkeit der Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt und wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Diese verjährt gem. § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren. Sollte die Beleidigung in der Öffentlichkeit, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (Bsp. Bild-/Tonaufnahmen) oder mittels einer Tätigkeit begangen worden sein, erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Verjährung erhöht sich entsprechen auch und beträgt dann 10 Jahre gem. § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB.

Was fällt unter den Begriff der Beleidigung? 

Strafbar ist nach diesem Tatbestand die Beleidigung einer anderen Person. Dies kann gegenüber der Person selber oder gegenüber einem Dritten durch Äußerung über die Person geschehen. Eine Beleidigung stellt die Kundgabe der Nichtachtung, Geringschätzung oder Missachtung dar, welche der Täter durch ein kommunikatives Verhalten zum Ausdruck bringt. Hierbei kann es sich entweder um die Äußerung eines missachtenden Werturteils handeln oder die Äußerung einer ehrenrührigen unwahren Tatsachenbehauptung. 

Werturteile geben eine Meinung wieder und Tatsachenbehauptungen sind überprüfbare Aussagen. Das Aussprechen falscher Tatsachenbehauptungen ist auch nur strafbar, wenn dies gegenüber der Person selber vorgenommen wird. Die Überprüfung der Beleidigung ist stets einzelfallbezogen und schwer zu pauschalisieren. Dies begründet sich dadurch, dass für die Überprüfung, ob eine Beleidigung vorliegt, stets die Anschauungen und die Gebräuche der Beteiligten berücksichtigt werden müssen. Ebenso ist die sprachliche und gesellschaftliche Ebene sowie das Verhältnis der Personen untereinander zu beachten. Demnach muss anhand von Kriterien wie soziale Schicht, Alter, Zugehörigkeit zu Subkulturen und Nationalität stets eine Einordnung des Verhaltens in die äußeren Umstände erfolgen.

Des Weiteren stellen Satire oder Karikaturen keine Beleidigungen dar, wenn keine ernstliche Herabwürdigung der Person enthalten ist. Sie müssen werkgerecht interpretiert werden. Bei den Tatsachenbehauptungen sind nur unwahre und ehrenrührige strafbar. Zutreffende oder wertneutrale Aussagen stellen eben keine Beleidigung dar. Beispielsweise kann die Bezeichnung eines Menschen als „Katholik“, „Ausländer“ oder ähnliches sich eben dem Anwendungsbereich des § 185 StGB entziehen, wenn dies zutreffende Aussagen sind und keine weiteren missachtenden Werturteile oder unwahre Tatsachenbehauptungen zusätzlich gesagt wurden. Reine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeit oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter stellen ebenfalls keine Beleidigung dar. 

Beispiele aus der Praxis 

Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Praxis aufgezählt, bei denen entschieden wurden, ob eine Beleidigung vorliegt. Wiederholt ist hier zu betonen, dass es immer auf den Einzelfall und die konkrete Situation der Tat ankommt und die untenstehende Beispiele somit im jeweiligen Kontext gesehen werden müssen.

Fälle in denen eine Beleidigung bejaht wurde: 

- Aufgeben einer kompromittierenden Zeitungsannonce unter Namen und Telefonnummer einer anderen Person

- Bezeichnung einer Fernsehmoderatorin als „ausgemolkene Ziege“ 

- Bezeichnung als „alter Nazi“ 

- „Scheißbulle“ zu Polizisten gesagt

- Körperlich behinderte Person als „Krüppel“ bezeichnet 

-  die Botschaft „All Cops Are Bastards“ (A.C.A.B.) individualisiert gegenüber einem Beamten

Auch das Anspucken einer anderen Person kann eine Beleidigung sein. Die genannten Beispiele stellen nur eine kleine Auswahl der erfolgten Urteile dar.

Fälle in denen eine Beleidigung verneint wurde: 

- einige umgangssprachliche Bezeichnungen für Polizisten (Bullen, Cops, Greifer) unterfallen nicht mehr der Beleidigung durch die massenmediale Darstellung

- Bezeichnung als „komischer Vogel“

- Bezeichnung als „Dummschwätzer“ 

- Bezeichnung als „homosexuell, schwul, lesbisch“ ist grundsätzlich nicht beleidigend; anders ist dies bei den Bezeichnungen „Schwuchtel“, „Pädophiler“ oder den Ausdrücken „pervers“ oder „sexuell abartig“, denn diese sind als beleidigend zu werten. 

Beleidigungsfreier Raum

Äußerungen über Dritten in einem vertraulichem Raum im engen Familienkreis, in der Lebenspartnerschaft oder gegenüber engsten Vertrauenspersonen sind nicht strafbar, denn hier wird ein beleidigungsfreier Raum zugunsten der Täter angenommen. Wichtig ist, dass hierbei nur Beleidigungen über Dritte in diesem beleidigungsfreien Raum getätigt werden dürfen. Beleidigungen gegenüber den Personen selber sind trotzdem strafbar und unterfallen nicht dem beleidigungsfreien Raum. 

In Anbetracht dessen, dass es jedoch immer darauf ankommt gegenüber wem man die Aussage in welchem Kontext geäußert hat und in welchem Verhältnis man zueinandersteht, sollte man beim Vorwurf eine Beleidigung getätigt zu haben einen erfahren Strafverteidiger kontaktieren. Dieser kann Ihnen zunächst einmal nach erfolgter Akteinsicht einen Überblick darüber verschaffen, welche Verteidigungsansätze es gibt, was nun auf Sie zukommt und mit Ihnen die nächsten Schritte planen. Besonders die Schwierigkeit, dass eben jeder Fall der Beleidigung immer sehr einzelfallbezogen ist, macht es für Sie erforderlich einen Verteidiger zu kontaktieren. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk mit Kanzlei in Coesfeld (bei Bocholt, Dülmen, Stadtlohn, Ahaus) ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich als Strafrechtsspezialist bundesweit für Sie tätig. Nehmen Sie problemlos Kontakt auf über anwalt.de, email oder Signal / WhatsApp: 0151-52068763.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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