Beschuldigter bei Fahrlässige Körperverletzung mit Trunkenheit im Straßenverkehr – Was tun?

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Beim Verkehrsunfall im Straßenverkehr kann es unverhofft neben den Sach- auch einen Personenschaden geben. Verfolgungsvoraussetzung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer fahrlässigen Körperverletzung ist grundsätzlich ein wirksamer gestellter Strafantrag (§ 230 StGB). Allerdings kann die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejahen – sie wird dies auch aus guten Gründen tun, wenn Alkoholisierung, Drogen oder Medikamente eingenommen worden sind, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Ein guter Anwalt mit Fingergeschick und sorgfältigem Aktenstudium kann in einfach gelagerten Fällen dafür Sorge tragen, dass das Verfahren nach §§ 153,153 a StPO eingestellt wird. Außerdem kann unter Verweisung auf den Privatklageweg, das Ermittlungsverfahren auch nach § 170 II StPO eingestellt werden. Dies wird oftmals schwierig sein, wenn ihre Ursache in einem Alkoholkonsum des Verkehrsteilnehmers zu sehen ist.

Erwähnenswert ist hier auch die Brisanz der zu wählenden Verteidigung Strategie. Denn Verweisungen auf den Privatklagewege und Einstellungen nach § 153 StPO ermöglichen (anders als in Fällen des § 153 a StPO) die weitere Verfolgung einer zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit. Da in diesen Fällen dann Einstellungen durch das Gericht nach § 47 OWiG aufgrund der Körperschäden oftmals schwierig sind, kann zur Vermeidung von weiteren Punkten (und eines Bußgeldes) die Einstellung nach § 153 a StPO vorzugswürdiges Verteidigungsziel sein.

Zu beachten ist, dass nach Einstellungen trotz Strafantrags und Weiterverfolgung des Verkehrsverstoßes als OWi nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Verfahren sofort ins Strafverfahren übergeleitet werden muss (§ 81 OWiG), da der Verfahrensgegenstand stets die Tat im prozessualen Sinne ist. Dies hat der erfahrene Verteidiger stets im Blick und er muss bedenken, dass dem Mandanten in der Regel schwer zu erklären sein wird, warum er auf einmal „als Angeklagter“ vor dem Richter steht.

Nicht tatbestandsmäßig sind geringfügige Körperverletzungen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit oder besonderen Mitverschuldens des Geschädigten, die nicht zur Einstellung gelangen, ist immer die Möglichkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt – 59 StGB – im Blick zu behalten. Diese Vorschrift gelangt allzu selten zur Anwendung, obwohl die als eine bloße Geldstrafe wirkt. Diese oben genannten Faktoten muss man als guter Verteidiger im Blick bei Studium der Ermittlungsakte haben. Dann können Sie von Glück sagen, dass Sie einmal in die Tasche greifen müssen und das Unglück mit einer Freiheitsstrafe erspart bleibt.

Zögern Sie nicht, so früh wie möglich einen Verteidiger einzuschalten der alle genannten Aspekte im Blick hat. Ich stehe Ihnen hierbei zur Verfügung. Unkompliziert kann die Akteneinsicht auch durch Unterzeichnung einer Vollmacht erfolgen. Im besten Falle wird das Verfahren nach der optimalen Verteidigung eingestellt.  


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