Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen einer falschen Diagnose- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!
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Jedes Jahr werden in Deutschland tausende von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer falschen Diagnose gegen Ärzte und medizinisches Fachpersonal eröffnet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie sie mit dieser sehr häufig die wirtschaftliche Existenz bedrohenden Situation umgehen sollen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. In diesem Artikel stellt er die auftretenden Probleme verständlich dar und gibt erste Verhaltensratschläge.
Rechtliche Bewertung einer Falschen Diagnose
1. Was ist eine falsche Diagnose und wann gilt sie als Behandlungsfehler?
Ärztliche Fehldiagnosen können schwerwiegende Konsequenzen haben: Sie können dazu führen, dass notwendige Behandlungen ausbleiben oder unnötige medizinische Maßnahmen ergriffen werden. Während die Folgen teils nur unnötige Kosten verursachen, kann es im schlimmsten Fall die Gesundheit oder das Leben des Patienten gefährden.
Grundsätzlich wird eine falsche Diagnose als Behandlungsfehler gewertet. Allerdings haftet ein Arzt nicht für jeden Fehler. Liegt ein Fall vor, in dem schwer deutbare Symptome sorgfältig untersucht und dennoch nicht richtig bewertet wurden, spricht man von einem nicht schuldhaften Diagnoseirrtum. Anders ist es bei einem schuldhaften Diagnosefehler, der eine rechtliche Konsequenz nach sich ziehen kann.
2. Was macht einen schuldhaften Diagnosefehler aus?
Ein schuldhafter Diagnosefehler liegt vor, wenn die Diagnose nach objektiven Maßstäben und medizinischen Kenntnissen unvertretbar ist, also der ärztliche Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Gründe hierfür können sein:
- Unzureichende Befunderhebung
- Fehlinterpretation eindeutiger Befunde
- Überschreitung der eigenen Kompetenz
Man unterscheidet dabei einfache und grobe Diagnosefehler:
- Ein einfacher Diagnosefehler liegt vor, wenn die Diagnose unsorgfältig und nicht nach geltenden Standards gestellt wurde.
- Ein grober Diagnosefehler liegt vor, wenn die Fehldiagnose massiv von der Sorgfaltspflicht und der erforderlichen Fachkenntnis abweicht.
3. Haftung des Arztes bei Diagnosefehlern
Der Arzt haftet nur, wenn dem Patienten ein nachweisbarer Schaden entsteht, der eindeutig auf den Diagnosefehler zurückzuführen ist. Dies kann der Fall sein, wenn:
- Die Diagnose objektiv falsch war,
- Die erhobenen Befunde eine andere Beurteilung nahegelegt hätten,
- Die diagnostische Methode nicht vertretbar war,
- Eindeutige Symptome übersehen wurden.
Die Beweislast liegt beim Patienten, der nachweisen muss, dass ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt und dieser ursächlich für den Schaden ist. Liegt jedoch ein grober Diagnosefehler vor, kehrt sich die Beweislast um, und der Arzt muss nachweisen, dass kein schuldhafter Fehler vorliegt.
4. Ansprüche des Patienten bei einem Diagnosefehler
Patienten können bei nachgewiesenem Diagnosefehler verschiedene Ansprüche geltend machen, darunter:
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Verdienstausfall
- Heilungskosten und Kosten für zusätzliche Behandlungen
- Erstattung von Anfahrtskosten und Zuzahlungen
Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
5. Strafrechtliche Relevanz eines Diagnosefehlers
Ein Diagnosefehler kann auch strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn er zu erheblichen gesundheitlichen Schäden oder zum Tod des Patienten führt. Ein schuldhafter Diagnosefehler könnte folgende Straftatbestände erfüllen:
- Körperverletzung (§ 223 StGB): Liegt eine schuldhafte Fehldiagnose vor, die zu gesundheitlichen Schäden führt, könnte der Arzt der Körperverletzung beschuldigt werden.
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Stirbt ein Patient infolge einer Fehldiagnose, kann dies als fahrlässige Tötung gewertet werden.
Es gilt, dass die strafrechtliche Haftung nur dann eintritt, wenn der Schaden ohne den Diagnosefehler nicht eingetreten wäre. Der Ursachenzusammenhang muss durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
6. Unterscheidung von Fahrlässigkeit und Vorsatz
Ein Arzt handelt fahrlässig, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt und dabei ein vermeidbares Risiko für den Patienten in Kauf nimmt. Ein vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Arzt eine Fehldiagnose absichtlich stellt, beispielsweise um finanzielle Vorteile zu erzielen, was als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar sein kann.
7. Mögliche Strafen bei einem schuldhaften Diagnosefehler
Die Strafen richten sich nach der Art und Schwere des Straftatbestandes:
- Fahrlässige Körperverletzung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 229 StGB).
- Fahrlässige Tötung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 222 StGB).
- Gefährliche Körperverletzung: Bei bewusster Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren (§ 224 StGB).
- Totschlag: Bei vorsätzlichem Handeln beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre (§ 212 StGB).
Neben der strafrechtlichen Verurteilung droht dem Arzt auch der Entzug der Approbation und somit das Ende der ärztlichen Laufbahn.
8. Verhaltenstipps für Ärzte bei einem Vorwurf wegen Diagnosefehler
Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Diagnosefehlers kann schnell unangenehm werden und unter Umständen zur Durchsuchung von Praxis- und Privaträumen führen. Betroffene Ärzte erfahren oft erst durch diese Maßnahmen von den Ermittlungen gegen sie. Daher ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Ein erfahrener Anwalt kann Sie bei der Verteidigung unterstützen und auf eine schnelle Klärung hinarbeiten. Machen Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch und vermeiden Sie es, sich ohne rechtlichen Beistand zu den Vorwürfen zu äußern.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Schuldspruch eingestellt. Damit fällt in diesen Fällen auch jegliche Grundlage für die gegen die Mandanten geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen weg.
Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an.
Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich.

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