Beschuldigter in einem Strafverfahren kann man schnell werden - Sie sind dennoch nicht rechtlos

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Bei dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren muss es sich nicht immer gleich um ein Verfahren wegen eines schweren Delikts handeln, es reicht schon, dass man z.B. in einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verwickelt ist, bei dem die Schuldfrage noch offen ist. Damit kann Beschuldigter jeder werden. Das kann schnell einmal geschehen.

Die Rechte eines Beschuldigten sind identisch, gleich welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird.

Beschuldigter ist man, sobald die Ermittlungsbehörden aufgrund eines Anfangsverdachtes ein Ermittlungsverfahren gegen einen betreiben. Ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht schon, wenn nur die bloße Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens besteht. Das Betreiben des Ermittlungsverfahrens kann konkludent erfolgen, d.h. z.B. durch Ermittlungsmaßnahmen, ohne dass der Beschuldigte darüber vorher informiert wird oder sogar einen amtlichen Bescheid über die Beschuldigtenstellung erhält.

Für die Verteidigung des Beschuldigten und einen späteren positiven Ausgang des Strafverfahrens kann es von enormer Wichtigkeit sein, dass der Beschuldigte seine Rechte kennt und diese auch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme dieser Rechte kann dem Beschuldigten nie von den Ermittlungsbehörden negativ ausgelegt und damit gegen ihn verwendet werden.

Neben diesen Rechten hat ein Beschuldiger auch Pflichten, die er auch kennen und mit denen er richtig umgehen muss.

Dieser Rechtstipp soll einen Überblick über die Beschuldigtenrechte und -pflichten geben,

Insbesondere dass ein Beschuldigter bis zur Beauftragung eines Verteidigers keine, später nicht mehr korrigierbare, Fehler macht, kann und soll aber die anwaltliche Beratung und Vertretung im Strafverfahren nicht ersetzen.

Beschuldigtenrechte

Die Rechte des Beschuldigten sind insbesondere in der Strafprozessordnung (StPO) in den §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 und 141 Abs. 3 S. 2 geregelt.

1. Schweigerecht

Jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren hat ausnahmslos das Recht zu schweigen! Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ und aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Kein Beschuldigter ist damit verpflichtet, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahren, aktiv mitzuwirken und damit Angaben zu machen. Das Schweigen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden.

Jede noch so – für Sie vermeintlich unbedeutende Frage – kann eventuell später von entscheidender Bedeutung sein, die Sie am Anfang noch nicht absehen können.

Der Beschuldigte muss sein Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder sogar rechtfertigen. Es reicht, wenn Sie sagen: „… ich mache keine Angaben ...“. Alles was Sie bei der Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) sagen, kann Ihnen in einem späteren Verfahren vorgehalten werden, sofern Sie vorher über Ihr Schweigerecht belehrt wurden. Schaden Sie sich nicht, durch eine unüberlegte und vorschnelle Äußerung. Wollen Sie eine Aussage machen, können Sie dies immer noch später machen, nachdem Sie sich durch einen Verteidiger haben beraten lassen.

Der Beschuldigte darf sogar grundsätzlich lügen. Dies wird für ihn nur problematisch, wenn dadurch andere Straftaten, wie z.B. eine Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden.

2. Belehrungsrecht

Eine weitere wichtige Vorschrift im Zusammenhang mit den Beschuldigtenrechten ist die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Hiernach ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Auch ist der Beschuldigte hiernach über den Tatvorwurf zu informieren und darüber, dass auch er Beweiserhebungen beantragen kann.

Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führt dazu, dass die so gewonnene Aussage des Beschuldigten nicht gerichtsverwertbar ist.

3. Verteidigerkonsultation

Der Beschuldigte darf auch jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen und sich durch diesen beraten und vertreten lassen.

In bestimmten Fällen der sog. notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO muss das Gericht oder die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellen, ob der Beschuldigte dies nun wünscht, oder nicht. Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist z. B. gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, dem Beschuldigten mindestens eine bestimmte Strafe droht, ein Verbrechen zur Last gelegt wird, oder gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Wird der Beschuldigte durch die Ermittlungsbehörden daran gehindert, einen Verteidiger hinzuzuziehen, besteht für seine gemachte Aussage ein Beweisverwertungsverbot.

4. Erscheinungspflicht zu Vernehmungen

Nach § 163a Abs. 3 StPO muss der Beschuldigte zu Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft erscheinen. Da der Beschuldigte, wie bereits dargestellt, nie aussagen muss, muss er zwar grds. den Vernehmungstermin bei der Staatsanwaltschaft wahrnehmen, braucht aber keine Aussage zu machen. Deshalb empfiehlt es sich oft in solchen Fällen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass man erscheinen würde, aber keine Aussage tätigen wird. Die Staatsanwaltschaft wird dann oft von einer Vernehmung absehen.
Bei Vernehmungen durch die Polizei braucht der Beschuldigte nicht zu erscheinen. Darüber hinaus müsste er auch hier, wie ebenfalls bereits dargestellt, keine Aussage machen.

5. Mitteilung des Tatvorwurfs

Nach § 163a Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Mitteilung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs, im Zeitpunkt seiner ersten Vernehmung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vernehmung eine Ladung vorausging, oder diese im Rahmen einer Festnahme erfolgt ist.

6. Recht auf Unterlassung verbotener Vernehmungsmethoden

Die Beschuldigtenrechte werden dann noch flankiert durch § 136a StPO, wonach es verboten ist, auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung einzuwirken, also verbotene Vernehmungsmethoden, wie z. B. Folter, Ermüdung, Täuschung, Hypnose oder sonstigen Zwang anzuwenden.

7. Schweigerecht und Haftbefehl

Besteht gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht (die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer war) und liegt ein Haftgrund vor, so kann die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Haftbefehl beantragen, den dann gegebenenfalls der Haft- und Ermittlungsrichter beim Amtsgericht erlässt. Ein Haftgrund besteht nach § 112 Abs. 2 StPO z.B., wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht oder die Straferwartung besonders hoch ist.

Auch kommt ein Haftbefehl nach § 112a StPO wegen Wiederholungsgefahr bei bestimmten Straftaten in Betracht.

Soll gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl ergehen, z.B. weil (angeblich) Verdunkelungsgefahr besteht, also weil die Ermittlungsbehörden befürchten, dass der Beschuldigte, wenn er auf freiem Fuß ist, Beweismittel verschwinden lässt, oder auf diese anders einwirkt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob der Beschuldigte trotz seines Schweigerechts eine Aussage macht, so dass alles offen gelegt ist und damit keine Möglichkeit zur Verdunkelung mehr besteht, so dass ggf. kein Haftbefehl mehr erlassen wird.

Die Frage der (Untersuchungs-)Haft ist selbstverständlich für einen Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Sie darf allerdings nicht ohne einen Blick auf das Endergebnis des Strafverfahrens beantwortet werden. Denn was nützt es dem Beschuldigten kurzfristig nicht in Untersuchungshaft zu kommen, aber am Ende ggf. aufgrund seiner eigenen Aussage, die er ggf. zur Vermeidung der Untersuchungshaft gemacht hat, zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden.

Diesbezüglich können aber keine weiteren Hinweise in diesem Rechtstipp gegeben werden, da es sich hier um eine sehr schwierige und einzelfallbezogene Prüfung der Verfahrenssituation handelt.

8. Rechte im Zusammenhang einer Durchsuchung

Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass beim Beschuldigten oder einem Dritten Beweismittel gefunden werden, kann sie beim zuständigen Haft- und Ermittlungsrichter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beantragen.

Bei Gefahr im Verzug kann der Staatsanwalt (§ 98 Abs. 1 StPO) direkt die Durchsuchung und Beschlagnahme anordnen.

Die Durchsuchung ist neben dem Haftbefehl sicherlich die unangenehmste Ermittlungsmaßnahme in einem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten. Dies auch deshalb, weil sie meist für den Beschuldigten völlig überraschend erfolgt und meist früh morgens.

Bevor Sie die die Durchsuchung durchführenden Beamten einlassen, müssen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Diesen sollten Sie sorgfältig lesen.

Der Beschluss weist, neben dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, auch aus, welche Beweismittel aufgefunden werden sollen und die Bezeichnung der Räumlichkeiten, welche überhaupt durchsucht werden dürfen.

Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein, ansonsten kann er keine Grundlage mehr für eine Durchsuchung darstellen und Sie müssen auf dieser Grundlage niemanden mehr in Ihre Wohn-, oder Geschäftsräume lassen.

Wird Ihnen kein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt und die Durchsuchung wird auf „Gefahr im Verzug“ gestützt, können Sie auch dagegen im Moment der Durchsuchung nichts tun. Sie müssen auch das hinnehmen. Allerdings reicht eine pauschale Erklärung der Beamten, dass sie sich lediglich einmal umsehen wollen, nicht aus, um eine Durchsuchung wegen „Gefahr in Verzug“ zu begründen. In diesem Fall besteht keine Pflicht, die Durchsuchung zu dulden und den Beamten den Einlass zu gewähren.

Bei der Durchsuchung dürfen sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidiger anwesend sein, solange der Durchsuchungszweck nicht gefährdet wird. Der Beschuldigte kann aufgrund seines Hausrechts seinem Verteidiger die Anwesenheit gestatten.

Auch hindert der Durchsuchungsbeschluss den Beschuldigten nicht daran, seinen Verteidiger anzurufen und über die Durchsuchung zu informieren.

Sie als Beschuldigter oder auch Dritte sollten während der Durchsuchung keinerlei Angaben zur Sache machen. „Informelle Befragungen“ werden aber immer wieder gern von den Durchsuchungsbeamten vorgenommen, um Informationen zu erlangen, die später verwertbar sind.

Der Beschuldigte sollte daher auch bei der Durchsuchung vollumfänglich von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Auch auf den ersten Blick unverfängliche Fragen sollten nicht beantwortet werden, da diese dennoch von Bedeutung sein können, auch wenn es sich Ihnen nicht sofort erschließt.

B. Beschuldigtenpflichten

1. Angaben zur Person

Der Beschuldigte muss seine Personalien (Familienname, Geburtsname, Vorname(n), Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand), sowie seinen Beruf und seine Wohnanschrift angeben.

2. Erkennungsdienstliche Maßnahmen und weitere passive Feststellungspflichten

Der Beschuldigte muss auch für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens erkennungsdienstliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Fertigung von Lichtbildern, das Nehmen von Fingerabdrücken, oder Nehmen der DNA, gemäß § 81b StPO dulden. Gleiches gilt z.B. für eine Blutentnahme nach § 81a StPO, z.B. zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Drogengehaltes.

Auch muss der Beschuldigte eine Gegenüberstellung mit einem Tatzeugen dulden, wozu er auch z.B. seine Bart- oder Haartracht verändern muss.

3. Erscheinungspflicht

Wie bereits dargestellt, muss der Beschuldigte nach § 163a Abs. 3 StPO zu Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft erscheinen. Da der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, nie aussagen muss, muss er zwar grds. den Vernehmungstermin bei der Staatsanwaltschaft wahrnehmen, braucht aber keine Aussage zu machen. Deshalb empfiehlt es sich oft in solchen Fällen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass man erscheinen würde, aber keine Aussage tätigen wird. Die Staatsanwaltschaft wird dann oft von einer Vernehmung absehen.

4. Anwesenheitspflicht

In einer Hauptverhandlung besteht für den Beschuldigten, der nunmehr Angeklagter ist, eine Anwesenheitspflicht (§ 230 StPO).


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