Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - Bundesweite Strafverteidigung

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Was ist Kinderpornographie, Tier- und Gewaltpornographie?

Kinderpornografisch sind pornografische Schriften, wenn sie den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist zudem der Besitz bzw. die Besitzverschaffung unter Strafe gestellt.

Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren.

Unter Gewaltpornografie sind pornografische Darstellungen zu verstehen, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten müssen. Tierpornografisch sind Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Wann machen Sie sich diesbezüglich nach dem deutschen Gesetz strafbar?

Strafbar ist nach § 184 Abs. 3 StGB nicht nur der Besitz oder der Verkauf, sondern auch das Anbieten, Vorrätighalten und Bewerben.

Im Zweifel kann der Bürger davon ausgehen, dass jegliche Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornographie vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt wird. Lücken im Gesetz ergeben sich jedenfalls kaum.

Wie werden kinderpornographische Fotos im World Wide Web getauscht?

Getauscht werden Fotos, Bilder und Geschichten häufig über E-Mails (z.B. AOL), Newsgroups, Chatrooms und Webseiten und Tauschmaschinen (z.B.: eMule od. kazar) Kinderporno, KiPo, Hussyfan, Lolitas, Teens sind die gängigen Suchbegriffe. Derzeit sind Tauschbörsen: (eMule u.a.) sicherlich am häufigsten anzutreffen und ins Visier der Fahnder geraten.

Somit entstehen Kinderpornotauschringe, welche nach dem Geben und Nehmen Prinzip funktionieren. Kinderpornotauschringe werden in ihren Mitteln immer versierter, weil sie sich der steigenden Anzahl an Ermittlern im Netz bewusst geworden sind.

Das BKA schätzt die Anzahl von Sammlern von Kinderpornografie in der BRD auf 30.000, andere gehen von 50.000 aus.

Laut der polizeilichen Kriminalitätsstatistik 2006 wurden 4.545 Fälle von Besitz & Verschaffung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 2 und 4 StGB) erfasst. Dabei war eine Steigerung von 3,2 % gegenüber dem Jahre 2005 feststellbar. Die Aufklärungsquote liegt bei 91,0 %. 90,2 % der Täter sind Erwachsene.

Werde ich bei zufälligen Funden von kinderpornographischen Schriften im Internet auch bestraft?

Dies muss grundsätzlich zunächst bejaht werden, da die Dateien regelmäßig zumindest temporär durch den Computer bzw. dessen Cache-Speicher auf der Festplatte abgelegt werden. Somit gelangen Sie technisch in den Besitz der Bilder, welcher strafbar ist.

Bei zufälligen Funden sollten Sie dies jedoch unverzüglich der Polizei melden oder einen Rechtsanwalt einschalten. Brennen Sie die Daten auf eine CD, notieren Sie den Fundort, löschen Sie die Daten aus dem Cachespeicher und begeben Sie sich unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle.

Der Cachespeicher, bei Microsoft Internet Explorer ist dies standardmäßig der Inhalt des Ordners „Temporary Internet Files" im Windows-Verzeichnis und beim Netscape Navigator ist dies der Inhalt des Ordners „Cache" im Programmverzeichnis, enthält die Spuren Ihrer Internetsitzung. Die Dateien werden automatisch bei einem Besuch einer Seite in diesem abgelegt.

Sollten Sie sich mit Computern nicht auskennen, dann lassen Sie sich diesbezüglich umgehend beraten.

Wie werde ich bestraft?

Die Herstellung, Verbreitung sowie der Besitz von kinderpornografischen Schriften wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Versuch wird ebenfalls unter Strafe gestellt.

Sie werden angeklagt oder erhalten einen Strafbefehl.

Deshalb ist es wichtig, dass ich die Verhandlungen mit den Strafbehörden aufnehme, um genau dies zu verhindern. Eine Einstellung des Verfahrens bzw. eine Geldstrafe sind durch die Einschaltung von einem Anwalt möglich. Bedenken Sie, dass wir fast immer unsere Ziele erreichen: außergerichtliche Einigung, diskret, keine Eintragung im Führungszeugnis und eine kostenschonende Betreuung. Natürlich vertrete ich Sie auch vor Gericht und lege Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wenn das Verfahren schon in diesem Stadium ist. Eine Einstellung / außergerichtliche Einigung kann man nämlich zu jedem Zeitpunkt im Verfahren erwirken.

Wie erlangt die Polizei Kenntnis von Kinderpornographie im Internet?

Durch einzelne LKAs (Landeskriminalämter) in Deutschland werden anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen nach Kinderpornographie durchgeführt. Die Ermittler durchforsten das Internet nach Kinderpornographie und schleusen sich in versteckte Tauschringe ein. Über die IP-Adresse werden sodann die Täter ermittelt.

Hausdurchsuchungen bei Verdächtigen haben zur Folge, dass Computer und Datenträger beschlagnahmt und ausgewertet werden. Diese enthalten oft Daten (z.B. E-Mail Adressen mit Datenanhängen) über weitere potentielle Täter. Gegen diese wird sodann ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und möglicherweise eine Hausdurchsuchung angeordnet.

Privatbürger sollten niemals aktiv im Internet nach Kinderpornografie suchen, auch wenn sie beabsichtigen, die Polizei bei Ihrer Arbeit zu unterstützen.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung bzw. Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung?

Gehen Sie davon aus, dass bei einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie sämtliche Computer, Speichermedien und Bildmaterial von den Ermittlern beschlagnahmt werden wird.

Die Auswertung wird ergeben, ob sich der Verdacht gegen Sie erhärtet. Sie sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welcher umgehend die Ermittlungsakte anfordern wird und die Hausdurchsuchung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Oft werden Sie, wenn auch völlig überraschend, eine polizeiliche Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung in Zusammenhang mit Kinderpornographie bekommen.

Sie sollten mich zunächst Akteneinsicht beantragen lassen, bevor Sie sich um Kopf und Kragen in einer Vernehmung reden. Bedenken Sie auch, dass es sich lediglich um einen Anfangsverdacht handelt, welcher sich nicht zwingend bestätigen muss. In der Vergangenheit sind auch unschuldige Bürger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie in das Fadenkreuz von Ermittlern gelangt. Ihnen wurden z.B. unerwünscht und unerwartet kinderpornographisches Material über E-Mails zugesendet.

Nehmen Sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie sehr ernst, denn dieses Delikt wird regelmäßig hart von Gerichten bestraft werden. Dennoch kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass ich in einigen Verfahren eine Einstellung bzw. eine geringe Freiheitsstrafe auf Bewährung erwirken konnte. Des Weiteren hebe ich gerne hervor, dass die beschlagnahmte Hardware nicht immer eingezogen werden muss. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass diese wieder an Sie ausgehändigt wird.

Wie kann ich mich durch Rechtsanwalt & Strafverteidiger Louis vertreten lassen?

Als bundesweiter Strafverteidiger vertrete ich Sie vor allen Amts- und Landgerichten in Deutschland. Meine Verteidigung biete ich nicht nur Mandanten aus dem Ruhrgebiet an. Dadurch entstehen Ihnen auch keine Mehrkosten. Vielmehr kann ich in den meisten Fällen sogar einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände wieder an Sie aushändigen lassen. Ich schaffe also wirtschaftliche Vorteile für Sie.

Nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. Ich versichere Ihnen, dass Ihr Fall mit höchster Diskretion behandelt wird. Ich koordiniere alles von meiner Kanzlei aus. Sie leben Ihr Leben normal weiter und überlassen mir Ihre Sorgen.

Ich verhindere, dass Sie wegen Ihrer Tat ins Gefängnis kommen und gegebenenfalls kann ich erwirken, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Mein Vorteil ist, dass ich die nötige Erfahrung mitbringe, um Ihr Verfahren sicher zu steuern.

Wie und welche Daten werden von der Polizei gesichtet?

Bei der Hausdurchsuchung werden Ihr Computer bzw. Laptop und CDs beschlagnahmt. Im Kriminalkommissariat wird das Programm Perkeo eingesetzt, um die Daten zu scannen. Perkeo überprüft die Bilder nach bestimmten „Hash-Werten".

Sodann werden folgende Ordner und Programme überprüft: MS Outlook Express, Favoriten des Internet Explorers (Welche Seiten wurden abgespeichert), Temporary Internet Files (Welche Internetseiten wurden abgesurft), Sichtung der Programme wie eMule und AOL, Windows Papierkorb (Welche Daten wurden gelöscht), manuell werden die Ordner durchforstet.

Natürlich umgehen die Beamten jegliche Kennworte und Schutzmechanismen. Dazu wird einfach das Passwort entfernt.

Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Strafverfahren?

Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.

Bedenken Sie, dass Richter und Verteidiger die gleiche Sprache sprechen und sich häufig aus anderen Verfahren kennen. Dieses Vertrauensverhältnis führt dazu, dass eine gute Gesprächsbasis für ihren Prozess geschaffen wird. Strafprozesse werden heute oft außerhalb vom Gerichtsaal geklärt. Absprachen gehören zum Alltag.

Der Grund hierfür ist recht simpel zu erklären. Die Staatsanwaltschaften sind dermaßen überlastet, dass sie froh sind, wenn ihnen ein Verteidiger ein vernünftiges Angebot macht. Sie können somit diese Akte schließen und sich der nächsten widmen. So einfach kann das sein. Der Strafprozess wird zum Geben und Nehmen.

Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät" ist oder selber schon „rumgedoktert" wurde.

Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.

Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.

Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten". Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden".

Der Verteidiger, welcher meist die Richter und Staatsanwälte kennt, kann schon im Vorfeld oder während der Verhandlung einen „Deal" im Sinne des Angeklagten aushandeln.

Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren.

Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.

Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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