Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - Neues zur DNA Speicherung

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM, hatte bereits in früheren Beiträgen darauf hingewiesen, dass die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung für eine Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB" unabdingbar ist. Strafverfahren wegen § 184b StGB nehmen in der Regel auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges einen Sonderstatus ein.

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich nun das Landgericht Darmstadt (Beschluss der 3. Großen Strafkammer vom 27.03.2011, Az.: 3 Qs 152/11) mit der DNA Speicherung im Nachgang zu einer Verurteilung wegen § 184b StGB befasst. Letztlich wurde dabei die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben.

Das LG stellte in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung fest, dass die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO voraussetzt, dass der Betroffene wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wurde („Anlasstat"), und dass wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen einer Tat von erheblicher Bedeutung geführt werden („Wiederholungsgefahr"), für deren Aufklärung das DNA Muster einen Ansatz bieten kann (vgl. auch BVerfG, NStZ 2001, S. 328 ff.).

Im konkreten Fall war nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt durch die Verurteilung eine „Anlasstat" im Sinne des § 81g StPO gegeben. Die Voraussetzungen der „Wiederholungsgefahr" wurden im vorliegenden Fall - entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung- aber verneint.

Nach der zitierten Auffassung des Landgerichts darf die „Negativprognose" nicht in abstrakter Weise vorgenommen werden. Alleine der Umstand einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften ist demnach nicht ausreichend. Die Prognose, ob es künftig zu weiteren Strafverfahren kommt, ist - nach dem Beschluss des Landgerichts - aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die sich aus Art und Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse ergeben können, konkret durch das Gericht festzustellen. Es hat folglich eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden. Im vorliegenden Fall lagen u. a. die Taten einige Zeit zurück und es handelte sich um relativ wenig Dateien mit kinderpornographischem Inhalt; diese befanden sich zudem unter zahlreichen erwachsenenpornographischen Dateien und es wurden therapeutische Anstrengungen unternommen.


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