Besteht ein Anspruch auf Vorsteuererstattung? Eine Übersicht über Regelungen zur Vorsteuererstattung nach § 15 UStG.

  • 4 Minuten Lesezeit

1. Einführung 

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist ein fundamentales Prinzip im deutschen Umsatzsteuersystem. 

Er ermöglicht es Unternehmern, die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für bezogene Leistungen und Waren von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. 

Dieses System verhindert eine kumulative Besteuerung und fördert somit die Neutralität der Umsatzsteuer im Wirtschaftsverkehr.

Für einen Unternehmer ist die schnelle und reibungslose Vorsteuererstattung wichtig zur Erhaltung der unternehmerischen Liquidität.

Im nachfolgenden soll daher ein grober Überblick darüber gegeben werden, wann eine Vorsteuererstattung möglich ist und wann nicht.


2. Persönliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG

Persönliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG das Vorliegen der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG).

Ein Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind


3. Sachliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG

Als sachliche Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs müssen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG kumulativ vorliegen:

  • es müssen steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt worden sein,
  • diese Leistungen müssen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen worden sein,
  • es muss sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handeln, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss und
  • der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen will, muss im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein.

Zudem kann die Vorsteuer bei Einfuhrumsatzsteuer gezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).


4. Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 UStG

Ist eine Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG abziehbar, kommt es im nächsten Schritt darauf an, ob die Vorsteuer auch abzugsfähig ist, d.h. es ist zu prüfen, ob Gründe für den Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 2 UStG vorliegen.

Maßgeblich ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung (Abschn. 15.12 Abs. 1 UStAE).

Hier sind zwei maßgebliche Gruppen zu benennen:

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die ausgeführte Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die steuerfrei sind (siehe § 15 Abs. 2 UStG).

Die Vorsteuer ist nicht abzugsfähig, wenn die Leistung für einen Ausgangsumsatz verwendet wird, der nicht steuerbar ist.


5. Privilegierte Umsätze nach § 15 Abs. 3 UStG

Bestimmte Umsätze, die eigentlich steuerfrei wären, ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch einen Vorsteuerabzug. Dies betrifft vor allem Exporte und andere grenzüberschreitende Dienstleistungen. § 15 Abs. 3 UStG regelt somit eine Ausnahme von der Ausnahme (sog. privilegierte Umsätze).


6. Sonderfall Grundstück nach § 15 Abs. 1b UStG

Für Grundstücke gelten besondere Regelungen. Der Vorsteuerabzug ist hier nur unter bestimmten Bedingungen möglich, insbesondere wenn das Grundstück für unternehmerische Zwecke genutzt wird und dann nur für den Anteil, der auch unternehmerisch genutzt wird.


7. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens

Ein Vorsteuerabzug ist dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen nicht für seine unternehmerische Tätigkeit bezieht, sondern von vornherein beabsichtigt, die Leistung für Zwecke einer späteren Entnahme für sich selbst, zur unentgeltlichen Zuwendung an sein Personal oder für ähnliche unternehmensfremde Zwecke einzusetzen.


8. Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei gemischter Nutzung nach § 15 Abs. 4 UStG

Bei gemischter Nutzung, also wenn Waren oder Dienstleistungen sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt werden, muss eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge erfolgen. Diese Aufteilung muss nachvollziehbar und angemessen sein.

Ggf. ist hier eine sachgerechte anteilige Schätzung vorzunehmen (§ 15 Abs. 4 UStG).


9. Fazit

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist ein komplexes, aber essentielles Element des deutschen Umsatzsteuersystems. 

Er ermöglicht es Unternehmern, die Steuerlast zu mindern, indem sie die auf ihre Einkäufe entrichtete Umsatzsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen können und/oder eine Vorsteuererstattung als Zahlung erhalten. 

Die Regelungen sind vielschichtig und erfordern eine genaue Betrachtung der jeweiligen Umstände, um den Vorsteuerabzug korrekt anzuwenden.

Im Vorsteuerabzug liegt ein hohes Fehler- und Haftungspotential, was oft bei nicht sachgemäßer Ausübung erst im Nachgang zu Tage tritt.

Eine fachkundige Betreuung ist zwingend anzuraten.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Finanzbehörde, Gesellschaftern, etc. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


#Vorsteuer #Vorsteuererstattung #Vorsteuerüberhang #Vorsteuerzahlung #Vorsteuerabzug #AnspruchAufVorsteuer #§15UStG #Einspruch #Einspruchsverfahren #ChancenEinspruch #§§347AO #Steuernachzahlungen #Steuerstreit #Finanzgericht #Finanzgerichtsverfahren #Steuerrecht #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltSteuerrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt



Foto(s): Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema