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Übersicht über das Steuerstrafverfahren

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Das Steuerstrafverfahren ist in den §§ 385 ff. AO geregelt. Es beginnt, wie das „normale“ Strafverfahren auch, mit einem Anfangsverdacht. Die Strafverfolgungsbehörde (Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft) bekommt Informationen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen. Diese Erkenntnisse können aus internen Vorgängen oder von Informationen anderer Behörden oder Privatleuten stammen.

Liegt ein Anfangsverdacht vor, so leitet die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein Ermittlungsverfahren ein. Ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens direkt auch den Betroffenen bekannt gegeben wird, hängt vom Einzelfall ab. Oftmals ist es so, dass Beschuldigte erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung oder vorläufigen Festnahme mit dem Vorwurf konfrontiert werden.

Hier sollte man als Beschuldigter direkt anwaltlichen Beistand aufsuchen. So besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Man kann dadurch sehen, welche Erkenntnisse die Steuerfahndung hat und so eine Verteidigungsstrategie aufbauen.

Nach dem Abschluss der Ermittlungen bestehen verschiedene Möglichkeiten, ein Ermittlungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Lässt sich nicht mit hinreichendem Tatverdacht nachweisen, dass der Tatbestand einer Steuerstraftat gegeben ist, so ist das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) einzustellen.

Aber auch beim Vorliegen einer Steuerstraftat lässt sich in vielen Fällen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit bzw. gegen Auflagen nach den §§ 153, 153a StPO erreichen. Diese Möglichkeit wird ein erfahrener Steuerstrafverteidger versuchen immer in Betracht zu ziehen.

Sollte der Schaden eine Höhe erreicht haben, in dem eine Einstellung nicht mehr in Betracht kommt, so bietet sich immer noch die Gelegenheit sich auf die Erledigung im Strafbefehlsverfahren zu verständigen. Dies hätte den Vorteil, dass man zwar verurteilt wird, jedoch nicht dem Druck einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt wird.

Sollte sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lassen, so werden Sie durch Ihren Steuerstrafverteidiger hinreichend auf die Hauptverhandlung vorbereitet.

Strafverteidigung heißt immer auch Kampf. Für den Kampf um Ihre Rechte stehe ich Ihnen bundesweit zur Verfügung. 


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