Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif

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Nach dem Urteil vom 14.10.2014 (Az.: 4 K 81/14) des 4. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die Besteuerung von Alleinerziehenden nach dem Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG nicht verfassungswidrig.

Klägerin war eine alleinstehende Mutter zweier Kinder, deren Vater keinen Unterhalt leistet. Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2011 wurde sie vom Finanzamt unter Anwendung des Grundtarifs zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin wandte sich hiergegen, da sie durch die Vorenthaltung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 EStG) gegenüber Verheirateten bzw. Lebenspartnern in verfassungswidriger Weise benachteiligt werde.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen lediglich verpflichtet Unterhaltsaufwendungen von der Besteuerung auszunehmen. Dieser Verpflichtung ist er mit der Gewährung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs-, und Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG) nachgekommen.

Allerdings ist in der Sache bereits ein Revisionsverfahren anhängig (Az.: III R 36/14). Daher sollten alleinerziehende Steuerpflichtige bei ihrem zuständigen Finanzamt Einspruch gegen die Besteuerung nach dem Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.


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