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Besteuerung der Dividendenzahlungen und Gewinnanteile einer kroatischen Gesellschaft an deutsche Steueransässige

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In der heutigen Praxis ist es häufig so, dass in der Republik Kroatien tätige Handelsgesellschaften im Besitz von in der Republik Deutschland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen sind.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Steuersätze für die Besteuerung von Dividendenzahlungen für den Fall, dass der Eigentümer einer kroatischen Gesellschaft eine juristische oder natürliche und in Deutschland steueransässige Person ist.

I. Besteuerung des Gesellschaftsgewinns - allgemein

 

Der Betriebsgewinn einer Gesellschaft mit einem Jahresumsatz von bis zu 7,5 Mio. Kuna wird mit einem Satz von 10 % besteuert, und der Gewinn einer Gesellschaft mit einem Umsatz von mehr als 7,5 Mio. Kuna (1 Mio. EUR) wird mit  einem Satz von 18% besteuert.

Die jährliche Finanz- und Steuerberechnung der Gesellschaft wird Ende April des laufenden Jahres für das vorangegangene Steuer-(Kalender-)Jahr abgeschlossen.

Der bestimmte Gewinn kann für den betrieblichen Bedarf verwendet werden (daher gibt es keine Dividendenzahlung / Gewinnbeteiligung) oder er kann den Gründungsmitgliedern entsprechend ihres Anteils am Kapital ausgezahlt werden.

Wird der Nettogewinn der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung für den Bedarf der Gesellschaft einbehalten, also nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet, erfolgt keine weitere Besteuerung.

Wird der Nettogewinn durch Beschluss der Hauptversammlung an die Gesellschafter ausgezahlt, so unterscheidet sich die Anwendung des Steuersatzes je nachdem, ob der Anteilseigner eine juristische oder natürliche Person ist und ob die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens gelten.

I. Besteuerung der Zahlung von Nettogewinnen an Kapitalanteilseigner

1. Gewinnauszahlung an eine juristische Person

Wenn der Nettogewinn an eine juristische Person gezahlt wird, die nicht in der Republik Kroatien ansässig ist, gibt es zwei Möglichkeiten bei der Anwendung der Steuervorschriften in Bezug auf die Besteuerung, und der Steuerpflichtige wählt die für ihn günstigste Option.

Um die Begünstigungen bei der Zahlung des Nettogewinns anwenden zu können, müssen die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sein.

1.1. Besteuerung der Nettogewinnzahlung nach innerstaatlichen Vorschriften (Kroatisches Einkommensteuergesetz)

-  der Quellensteuersatz, der die Dividendenzahlung oder Gewinnanteile

    besteuert, beträgt 10 %

           -  ausnahmsweise wird keine Quellensteuer auf Dividenden und              

              Gewinnanteile gezahlt, wenn Dividenden und Gewinnanteile an eine

              Gesellschaft gezahlt werden, die eine der Formen hat, die dem

              gemeinsamen Besteuerungssystem unterliegen, das für

              Muttergesellschaften und verbundene Unternehmen aus verschiedenen EU-

              Mitgliedstaaten gilt, wenn der Dividenden- oder Gewinnanteilsempfänger

              mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden- oder Gewinnanteile

              auszahlenden Gesellschaft besitzt und wenn der niedrigste Aktienanteil

              nach Punkt 1 ununterbrochen 24 Monate lang gehalten wird.

Die obige Möglichkeit ist nicht automatisch anwendbar, sondern muss durch die vorgeschriebenen Unterlagen nachgewiesen werden.

1.2. Besteuerung der Nettogewinnszahlung unter Anwendung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Kroatien und Deutschland

            -  der Körperschaftssteuersatz beträgt 5 % des Bruttobetrags der Dividenden,

                wenn der tatsächliche Begünstigte eine Gesellschaft (jedoch keine

                Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der

                ausschüttenden Gesellschaft besitzt.

                Um den Satz aus dem internationalen Abkommen anzuwenden, muss der

                Dividendenempfänger dem Zahler (der kroatischen Gesellschaft) das

                vorgeschriebene Antragsformular vorlegen, das vom deutschen

                Finanzamt bestätigt wird.

2. Gewinnauszahlung an eine natürliche Person

Auch hier können entweder innerstaatliche Vorschriften oder die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens verwendet werden.

Der nach innerstaatlichen Vorschriften (Einkommensteuergesetz) vorgesehene Steuersatz beträgt 10 %. Der im Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehene Steuersatz darf 15 % nicht überschreiten.

Abschließend erfolgt die Besteuerung nach den innerstaatlichen Vorschriften, da der vorgeschriebene Steuersatz für den Dividendenempfänger günstiger ist.

Zum Schluss ist es wichtig zu erwähnen, dass gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, die Doppelbesteuerung durch die Einbeziehung der in der Republik Kroatien gezahlten Steuer vermieden wird.




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