Die Besteuerung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

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1. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine eigene steuerliche Rechtsperson dar, wenn es um die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer geht.

Die GbR an sich wird daher nicht für die Steuer veranlagt. Die Besteuerung trifft die Gesellschafter der GbR direkt (steuerliches Transparenzprinzip).

Hierzu wird der Gewinn, den die GbR erwirtschaftet hat, den Gesellschaftern jeweils in der Höhe des ihnen zustehenden Anteils (muss nicht mit dem Gesellschaftsanteil identisch sein) zugerechnet und direkt bei diesen besteuert (sog. gesonderte Gewinnfeststellung).

Je nach Rechtsform des Gesellschafters ist dann die Besteuerung auf Gesellschafterebene vorzunehmen. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, erfolgt hier die Einkommensteuerveranlagung. Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, wird zur Körperschaftsteuer veranlagt.


2. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer

Bei der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer wird die GbR als eigenes Steuersubjekt behandelt.

Hierdurch muss die GbR Umsatzsteuer und Gewerbesteuer (sofern eine gewerbliche Tätigkeit besteht) entrichten.


3. Die Realteilung als steuerbegünstigte Auflösung der GbR

Eine GbR-Auflösung kann durch Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder steuerneutrale Realteilung erfolgen.

Bei der Realteilung des steuerverstrickten Gesellschaftsvermögen auf die (einzelnen) Gesellschafter werden die Vermögenswerte der GbR in das Gesellschaftervermögen überführt. Und zwar zu Buchwerten (und nicht zum gemeinen Wert). Somit müssen stille Reserven nicht aufgedeckt werden und können durch den Gesellschafter "fortgeführt" werden.

Zwingende Voraussetzung für eine Realteilung ist jedoch vorhandenes neues (Sonder)Betriebsvermögen beim übernehmenden Gesellschafter und eine Behaltensfrist in diesem neuen Betriebsvermögen von mind. 3 Jahren (vgl. § 16 Abs. 3 EStG).

Durch solch eine entsprechende steuerliche Gestaltung kann eine nicht unerhebliche Steuerersparnis realisiert werden.


Losgelöst von den Haftungsthematiken im Rahmen einer GbR-Auflösung sollte daher, insbesondere auch aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten, vor Auflösung mit einem fachkundigen Berater das angedachte Vorgehen besprochen und "geplant" werden.




Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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