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Vertrag über den lebenslangen Unterhalt - Eigentumsübertragung nach dem Tod

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Ein Vertrag über den lebenslangen Unterhalt (mit Eigentumsübertragung nach demTod) (weiter im Text: Vertrag über den lebenslangen Unterhalt) verpflichtet eine Partei(den Unterhaltsgeber), die andere Partei oder einen Dritten (denUnterhaltsempfänger) bis zu dessen Tod zu unterstützen, und die andere Parteierklärt, dass sie ihr Vermögen ganz oder teilweise übergibt, wobei der Erwerb von Sachen und Rechten bis zum Tod des Unterhaltsempfängers aufgeschoben wird. Der Unterhaltsgeber kann mit bis zu drei Unterhaltsempfängern gleichzeitig Verträgeüber den lebenslangen Unterhalt und/oder Verträge über den Unterhalt bis zum Todabschließen, ein entgegenstehender Vertrag ist nichtig.

Abschluss des Vertrags über den lebenslangen Unterhalt

Der Vertrag über den lebenslangen Unterhalt muss schriftlich erstellt und von einemRichter des zuständigen Gerichts beglaubigt oder von einem Notar bestätigt oder in Form einer Notarurkunde erstellt werden. Der Vertrag regelt den Inhalt des Unterhalts, der unter anderem den Aufenthaltsortdes Unterhaltsempfängers (in seinem Wohnraum, im Wohnraum desUnterhaltsgebers, in einer Facheinrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft) bestimmt, die Verpflichtung zur Ernährung, Fürsorge und Fürsorge für die Gesundheit des Unterhaltsempfängers sowie zur Befriedigung seiner sonstigen Grundlebensbedürfnisse sowie die Übernahme der Kosten für Versorgungsleistungen und Beerdigung des Unterhaltsempfängers. Handelt es sich bei dem Gegenstand des Vertrags um eine Immobilie, übergibt die bevollmächtigte Person (Gericht, Notar) den Vertrag an das Grundbuchgericht, dasden Vertrag im Grundbuch einträgt, und wenn es sich um bewegliche Sachen oder Rechte handelt, für die das öffentliche Register geführt wird, übergibt die bevollmächtigte Person den Vertrag an die Stelle, die das öffentliche Registerverwaltet, die einen Vermerk oder eine andere geeignete Eintragung dieses Vertragsin dieses öffentliche Register einträgt. Der Unterhaltsgeber haftet nach dem Tod des Unterhaltsempfängers nicht für dessen Schulden, es kann jedoch vereinbart werden, dass er für diejenigen seiner Schuldenverantwortlich ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber bestimmten Gläubigern bestehen.

Kündigung des Vertrags über den lebenslangen Unterhalt

Die Vertragsparteien können den Vertrag auch nach Beginn der Vertragserfüllungeinvernehmlich kündigen. Wenn die Parteien gemäß dem Vertrag zusammenleben und ihre Beziehungen so gestört sind, dass ihr Zusammenleben unerträglich wird, kann jede Partei beim Gericht die Kündigung des Vertrags beantragen, was auch beantragt werden kann, wenn eine der Parteien seine Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vertrag kann auch aufgrund geänderter Umstände gekündigt werden. Nämlichdann, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die nach Vertragsschlusseingetreten sind und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarwaren, die Erfüllung der Verpflichtung für eine der Vertragsparteien übermäßig erschwert oder ihr ein übermäßig großer Schaden entstehen würde, kann sie eine Vertragsänderung oder sogar Kündigung verlangen. Es ist wichtig zu betonen, dass sich die Partei, die die Änderung oder Kündigung des Vertrags beantragt, nicht aufveränderte Umstände berufen kann, die nach Ablauf der für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gesetzten Frist eingetreten sind. Darüber hinaus ist die Partei, die aufgrund geänderter Umstände berechtigt ist, eine Änderung oder Kündigung des Vertrages zu verlangen, verpflichtet, die andere Partei über ihre Absicht zuinformieren, sobald sie davon erfährt, dass solche Umstände eingetreten sind, und falls sie dies nicht tut, haftet sie für den Schaden, der der Gegenpartei dadurchentsteht, weil ihr Antrag nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. Das Gericht kann den Anspruch des Unterhaltsempfängers in eine lebenslange Rente umwandeln, wenn es beiden Vertragsparteien zusagt. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte ist zu beachten, dass die Kündigung des Vertrags über lebenslangen Unterhalt in den meisten Fällen auf eine Verletzung des Verhältnisses zwischen dem Unterhaltsempfänger und dem Unterhaltsgeber zurückzuführen ist.



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