Betäubungsmittel / BtMG – Drogenfahrten – Wirkstoffgehalt – LG-Bezirk Augsburg

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Wie reagieren die Polizei und die Gerichte, wenn jemand zwei Fahrten mit seinem Auto unter Einfluss von Betäubungsmitteln (illegalen Drogen) begangen hat? Nach der gesetzlichen Bestimmung der §§ 24a, 25 StVG ist für jede Fahrt neben einer Geldbuße von 500 € ein Fahrverbot zu verhängen.

Das Amtsgericht Dortmund hat am 29.05.2019 – Az: 729 OWi-260 Js 706/18-101/18 – entschieden, dass nur ein einheitliches (nicht wegen Mehrfachtat zu verlängerndes) Fahrverbot festzusetzen und zwar auch dann, wenn das Verfahren zunächst hinsichtlich beider Taten getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden worden sind. 

Wie verhält es sich bei Fund von Betäubungsmitteln, etwa nach einer Beschlagnahme und Durchsuchung in der Wohnung? Häufig wird von den Polizeibeamten eine geringere Strafe in Aussicht gestellt, wenn der Betroffene umfassend aussagt.

Solange der Beschuldigte sich nicht in Untersuchungshaft befindet, sollte er sich nicht zur Sache einlassen. Auch diejenigen, die in der eigenen Hauptverhandlung schweigen, können noch Strafmilderung nach § 31 BtmG erhalten, wenn der Aufklärungserfolg – beispielsweise durch Auffinden von Betäubungsmitteln beim Lieferanten oder durch Geständnis des Mittäters – bewiesen ist (BGH StV 2004,605).

Grundsätzlich sollte der Betroffene keine Angaben zur Sache machen und zunächst einen im Betäubungsmittelrecht versierten Strafverteidiger konsultieren.

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Schwerpunkt mit der Verteidigung von Betäubungsmittelstraftaten befasst. 

Nach dessen Erfahrung sollte man sich niemals auf die Schätzungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Wirkstoffgehalts verlassen. In nicht wenigen Funden von Betäubungsmitteln ist der Wirkstoffgehalt nicht mehr nachweisbar. In diesen Fällen sollte, soweit die Taten nur zum Eigengebrauch erfolgt sind, bereits im Vorverfahren seitens der Verteidigung versucht werden, ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG zu erwirken.

Im Landgerichtsbezirk Augsburg, wie auch in Bayern insgesamt, wird von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe leider sehr selten Gebrauch gemacht. Aufgrund der in den einzelnen Bundesländern ergangenen Richtlinien scheidet ein Absehen für die Staatsanwaltschaften häufig aus. 

Da das Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG keine Wirkstoffuntersuchung voraussetzt, lassen sich Staatsanwaltschaft und Gerichte gelegentlich aber doch überzeugen, von Strafe abzusehen, sagt Rechtsanwalt Steffgen.


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