Betäubungsmittel durch NotSan

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Notfallsanitäter sollen Betäubungsmittel künftig ohne ärztliche Delegation verabreichen dürfen. Durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) sind Änderungen des § 13 BtMG, der BtMVV und des § 2a NotSanG vorgesehen.

Änderungen im Betäubungsmittelgesetz

Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel sollen nach § 13 Abs. 1b BtMG durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn

  • diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln,
  • ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und 
  • die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist.

Änderungen im Notfallsanitätergesetz

In § 2a NotSanG wird nach invasiver Art zusätzlich die medikamentöse Art heilkundlicher Maßnahmen aufgenommen. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG. 

Änderung der BtMVV

§ 6 BtMVV enthält Regelungen über das Verschreiben von Betäubungsmitteln im Rettungsdienst.  Bislang haben nur Ärzte Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel dokumentiert. § 6 Abs. 2 Satz 2 BtMVV über das Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes wird dahingehend geändert, dass Aufzeichnungen des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel auch durch die jeweils behandelnden Notfallsanitäter zu führen sind.

Organisatorische Maßnahmen

Organisatorisch haben die jeweiligen Durchführenden des Rettungsdienstes sicherzustellen, den Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) konkret vorzuschreiben, die Verwahrung sicherzustellen und die Umsetzung zu kontrollieren. Das Betäubungsmittelbuch ist akribisch genau zu führen. Der Verbrauch ist sorgfältig zu dokumentieren. Die dynamische Entwicklung der Medizin sowie die unterschiedlichen Vorgaben in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen erfordern eine stete medikamentöse Fort- und Weiterbildung.  

Das Erstellen konkreter, rechtlich geprüfter Vorgaben und Checklisten sowie die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Betäubungsmitteln gehört daher zu den Mindestpflichten organisatorischer Maßnahmen.

Ausführlichere Darstellung der Änderungen auf staufer.de.


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