Der Herr Professor ist kein Professor, oder doch?

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Öffentlichkeit und Fachkreise verstehen die Bezeichnung als „Professor“ nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz. Die Professur und damit auch die Abkürzung „Prof.“ vor dem Namen wird daher auch gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt, so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 –, juris.*

Im konkreten Fall ging es um Folgendes

Der Antragsteller hatte in einem bestimmten Zeitraum 2018 in seinem Internetauftritt die Bezeichnung „Prof.“ geführt. Das aber war ihm jedoch bereits 2015 vom zuständigen Ministerium durch entsprechende Grundverfügung untersagt worden. Gegen diese Untersagungspflicht hatte der Beschwerdeführer jedoch verstoßen.

Verteidigen wollte sich der Antragsteller mit dem Einwand, „er habe als ,absoluter IT-Laie' keine Kenntnis von diesem Sachverhalt gehabt und die Verwendung der Bezeichnung „Prof.“ gehe allein auf das – ihm nicht zurechenbare – pflichtwidrige Verhalten seines IT-Dienstleisters zurück, der entgegen seiner (des Antragstellers) Anweisung den Internetauftritt offenbar nicht entsprechend den Vorgaben des MKW NRW überarbeitet habe“ (aaO Rn. 4). Das aber nahm ihm das OVG nicht ab. Es nahm hierbei auf § 7 Abs. 1 TMG Bezug und damit die inhaltliche Verantwortung des Antragstellers als Webseitenbetreiber.

Dabei nahm das OVG zudem an, der Antragsteller habe „offenbar nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, sich gegenüber Patientinnen und Patienten als Professor (im in Deutschland üblichen Sinne des Wortes) darzustellen“.

Wir berichten über die Entscheidung; wir selbst haben den dargestellten Fall nicht verhandelt. 

Darf man sich Professor nennen?

Das jeweilige Landesrecht bestimmt, ob und wie akademische Grade und Bezeichnungen verliehen und geführt werden dürfen. Das umfasst neben dem Doktortitel auch die Professor sowie deren Abkürzungen als Dr. und Prof. In Nordrhein-Westphalen regelt dies beispielsweise das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in § 69. 

Die verschiedenen landesrechtlichen Fassungen unterscheiden sich in Nuancen. Sie enthalten jedoch jeweils ähnliche Regelungsinhalte.

Wem also der Grad oder die Bezeichnung nicht verliehen wurde, der darf diese Bezeichnung in aller Regel auch nicht tragen.

Ausländische Grade und Bezeichnungen

Diese Regelung gilt auch für ausländische Grade und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Ob und wie man ausländische Grade und Bezeichnungen führen darf, ist ebenfalls nach Landesrecht geregelt. Das gilt sowohl für Titel aus den Europäischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Dabei ist zu prüfen, ob mit dem Land der Verleihung ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Gleichwertigkeit der Bezeichnungen besteht. 

Genehmigungsfreiheit

Einer Genehmigung bedarf es zwar nicht. Man muss also keine Genehmigung bei einer Behörde einholen. Dennoch muss jeder für sich selbst prüfen, ob und wie der Titel zu führen ist. Ob er hierzu also berechtigt ist. Genehmigungsfrei bedeutet nicht, dass man den Dr. oder Prof. straflos führen darf. 

Wer dies nicht selbst beurteilen kann, sollte einen erfahrenen Anwalt mit der Prüfung beauftragen. Bei ausländischen Titeln empfehlen wir zudem Kenntnisse im internationalen Recht. 

Ist das strafbar?

Der Missbrauch von bestimmten Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland strafbar. Es ist ein Vergehen nach § 132a StGB. Um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden, sollten Sie vorher prüfen, ob Sie auch berechtigt sind, den Titel zu führen. Unkenntnis schützt dabei nicht vor Strafe; ein Verbotsirrtum ist nicht einfach zu begründen. 

Achtung: Bloße anwaltliche Gefälligkeitsgutachten sind nicht geeignet einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 266/16, BeckRS 2017, 116909

Abmahnung und Untersagung

Darüber hinaus drohen auch Abmahnung von Mitbewerbern und Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörden.

Fazit

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen akademischen Grad oder eine Bezeichnung führen dürfen, dann fragen Sie einen im Hochschulrecht erfahrenen Anwalt. Wenn Sie die Bezeichnung im Ausland erworben haben, sollten Sie auch nach Kenntnissen im internationalen Recht fragen. 

Ungeeignet sind dagegen Freundschaftsgutachten, die irgendwie versuchen, eine Erlaubnis zu konstruieren.

Weitere Informationen erhalten Sie auf staufer.de 



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