Professur in Polen

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell mehren sich bei uns Anfragen zum Führen eines Professorentitels aus Polen. Darf man sich mit der Ernennung zum Profesora Uczelni an einer  polnischen Hochschule oder einem Collegium in Deutschland als Universitätsprofessor, Professor oder einfach nur Prof. bezeichnen? Ganz klar: Nein. Wie Sie die Bezeichnung korrekt führen dürfen, richtet sich nach dem Einzelfall. 

Zahlreiche Habilitations- und Promotionsvermittler vermitteln Interessenten an ausländische Universitäten. Das eigentliche Ziel, den teilweise teuer vermittelten Titel auch in Deutschland führen zu dürfen, wird dabei nicht immer erreicht.

Prüfen Sie daher bereits vor der Vermittlung einer Promotion, Habilitation, Lehrätigkeit oder Professur, ob die Arbeit in Deutschland anerkannt wird.

Bevor Sie einen ausländischen Grad oder Titel in Deutschland führen, sollten Sie sich vergewissern, dass Sie über die erforderlichen Nachweise verfügen. Der Sachverhalt sollte von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden. So vermeiden Sie spätere Risiken. Beispiele sind berufsrechtliche Verdachtsmomente, behördliche Untersagungsverfügungen, Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden oder gar Strafverfahren. Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland nach § 132a StGB strafbar; Unwissenheit schützt nicht immer vor Strafe.

Titelführung in Deutschland

Ob Sie einen im Ausland erworbenen akademischen Grad, Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung in Deutschland führen dürfen, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Landeshochschulgesetze unterscheiden sich - was ausländische Grade und Titel betrifft - in Nuancen. Darüber hinaus sind völkerrechtliche Vereinbarungen zu beachten. Vereinfachungen bestehen im Wesentlichen für akademische Grade aus der EU sowie aus einigen Drittstaaten, darunter Australien, Israel, Japan, Kanada, Russland und die USA. Bei Titeln und Berufsbezeichnungen ist die Rechtslage dagegen differenzierter.

Anwaltliche Prüfung

Die meisten Bundesländer sehen keine behördliche Genehmigung mehr vor.Das heißt, Sie müssen selbst prüfen, ob Sie berechtigt sind, einen Titel in Deutschland zu führen.Das entbindet Sie aber nicht von Ihrer Sorgfaltspflicht. Wenn Sie es nicht wissen, müssen Sie es prüfen lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Ihnen dabei helfen. Gefälligkeitsgutachten sind jedoch wertlos. Sie müssen sich daher an einen erfahrenen Anwalt wenden. 

Wir hatten bereits Anfragen zu zahlreichen Ländern, darunter Ägypten, Albanien, Algerien, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Frankreich, Griechenland, Indien, Iran, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Kuba, Malta, Mongolai, Neuseeland, Nordzypern*, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Syrien, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi und Dubai), Großbritannien, Rumänien, Russland, Ukraine, Ungarn, USA und Zypern.

Leider kommen wir bei unseren Prüfungen nicht selten zu dem Ergebnis, dass der betreffende Titel in der gewünschten Form nicht geführt werden darf. Dafür haben wir Verständnis. Es ist natürlich ärgerlich, wenn man viel Geld für die Vermittlung oder tatsächlich viel Zeit für die Promotion und Habilitation und Lehrtätigkeit im Ausland investiert hat.

Weitere Informationen erhalten Sie auf staufer.de

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/geralt-9301/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Andreas Staufer

Beiträge zum Thema