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Betäubungsmittelstrafrecht: Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Unter dem Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, egal ob gelegentlich oder gar nur einmalig.

Die Rechtsprechung fasst diesen Begriff bewusst sehr weit, was jedoch zur Folge hat, dass es eine Versuchsstrafbarkeit faktisch kaum existiert.

Jedoch ist die bloße Weitergabe einer Droge zum Einkaufspreis, ohne das Streben nach Gewinn, nicht eigennützig und daher nicht vom Handeltreiben umfasst.

Hier besteht daher ein möglicher Verteidigungsansatz, wenn der Strafverteidiger feststellt, dass nicht genügend Beweise für einen Verkauf über dem Einkaufspreis vorliegen.

Eine weitere Möglichkeit für die Verteidigung ist die Bewertungseinheit. Diese besagt, dass alle Tätigkeiten, vom Erwerb bis hin zum Verkauf zusammenzufassen sind, also nicht viele Einzeldelikte vorliegen, sondern nur ein Handeltreiben.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass es sich um dieselbe Droge handeln muss.

Das Handeltreiben kann als Vergehen gewertet werden. Sobald man jedoch als Einzeltäter die nicht geringe Menge (siehe hierzu: „Betäubungsmittelstrafrecht: Die nicht geringe Menge an Drogen“) erreicht hat, wird hieraus ein Verbrechen, mit der Folge, dass die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt.

Noch härter trifft einen der Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens, hier beträgt die Mindeststrafe schon 2 Jahre, § 30 BtMG.

Eine Bande liegt vor, wenn mindestens drei Personen die Tat gemeinsam begehen.

Dies kann auch schon durch arbeitsteiliges Handeln sein, indem jeder einen einzelnen Teilakt zwischen dem Erwerb und dem Verkauf vornimmt.

Treffen die nicht geringe Menge und die Bandentätigkeit zusammen, so beträgt die Mindeststrafe gar 5 Jahre Haft, § 30a BtMG.

Wie im gesamten Drogenstrafrecht, ist sehr schnell ein sehr hoher Strafrahmen erreicht.

Es ist daher umso wichtiger, sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Nur dieser erhält eine umfangreiche Akteneinsicht und kann so das bestmögliche Vorgehen bestimmen.

Auch kann durch die Akteneinsicht herausgefunden werden, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegen, oder ob es doch nur etwa ein einfacher Besitz von Betäubungsmitteln ist.

Sollte Ihnen der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, oder ein anderer Strafvorwurf, gemacht werden, kontaktieren Sie mich umgehend. Ich vertrete Sie bundesweit in jedem Verfahrensstadium.

Marco Lott

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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