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Bewährungsstrafe wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22.12.15 einen 21-jährigen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Angeklagte 21.10.2015 vor einem Münchener Schnellrestaurant ein knappes Gramm Marihuana zum Preis von 20 Euro. Er wollte sich mit dem Drogenverkauf eine Einnahmequelle verschaffen. Dabei wurde der Angeklagte von zwei Polizeibeamten beobachtet.

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch sein Abnehmer als Zeuge gehört. Dieser gab an, in dem U-Bahn-Aufgang am Hauptbahnhof von den Angeklagten angesprochen worden zu sein. Dieser habe ihn nach seinem Interesse gefragt Drogen zu erwerben. Vor dem Schnellrestaurant sei es dann zu der Abwicklung des Geschäfts gekommen. Der Zeuge gab weiterhin an, dass sich vor dem Eingang noch zwei bis drei Schwarzafrikaner befunden hätten. Jedoch konnte er nicht sagen, ob die Drogen von dem Verkäufer selbst oder einem der anderen Schwarzafrikaner stammten.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Aufgrund zahlreicher anderer Fälle ist bekannt, dass im Bereich des Hauptbahnhofs insbesondere aus den Kreisen schwarzafrikanischer Asylbewerber Marihuana verkauft wird. Dort habe sich auch der Angeklagte ohne Reiseabsichten aufgehalten. Zwar ergeben sich aus der Auswertung der vom Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone keine weiteren Hinweise auf weitere Geschäfte. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich im Bereich des Hauptbahnhofs aufhielt und an einen ihm Unbekannten Marihuana verkaufte, das bereits verkaufsfertig in der szenetypischer Verkaufsform und Menge verpackt war, ergebe sich jedoch nach Ansicht des Gerichts die Gewerbsmäßigkeit.

Strafmildernd berücksichtigte das Gericht jedoch die Tatsache, dass sich der Angeklagte für kurze Zeit in Untersuchungshaft befand. Er ist erst wenige Monate vor der Tat nach Deutschland eingereist und hier nicht vorbestraft. Das Gericht geht aufgrund der Tatsache, dass der Täter in Untersuchungshaft war und sich davor nichts hat zu Schulden kommen lassen, von einer günstigen Sozialprognose aus und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.


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