Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG

  • 2 Minuten Lesezeit

Die o.g. Gesellschaft hat in den Jahren 2000-2004 atypisch stille Beteiligungen an Anleger vertrieben. Die Anleger haben in der Regel in ihrer Wohnung eine Beitrittserklärung unterzeichnet, die ihnen den Beitritt zu der Gesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter ermöglichen sollte. Es wurde unterschieden zwischen den Anlageformen „Classic", „Plus" und „Sprint". Die Beteiligung erfolgt dergestalt, dass eine Einmalzahlung erfolgte, die auf ein Konto einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft zu erbringen war. Weitere monatliche Einzahlungen sollten auf ein Konto der Gesellschaft fließen.

Die Beitrittserklärung enthielt eine Widerrufsbelehrung, die unwirksam sein könnte mit der Folge, dass die 2-wöchige Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist. Insbesondere entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den Maßstäben der Rechtsprechung, da eine klare Regelung für den Fristbeginn nicht enthalten ist. Der Fristbeginn ist an 3 verschiedene Zeitpunkte des Zugangs von Erklärungen/Dokumenten /Willenserklärungen gebunden und damit für den Anleger nicht verifizierbar, wann die Widerrufsfrist beginnt.

Darüber hinaus wurde in einer Vielzahl der Fälle der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben, sondern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Ein nicht rechtzeitig übergebener Prospekt gilt als nicht übergeben, mit der Folge, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, da die Anleger nicht rechtzeitig und ausreichend über die der Anlage zugrunde liegenden Chancen und Risiken belehrt wurden.

Weiterhin ist problematisch, dass die Anleger aufgrund des nicht rechtzeitig übergebenen Prospektes und der unzureichenden Beratung darauf hingewiesen wurden, dass sie im Fall der Insolvenz der Gesellschaft die von ihnen gezahlten Einlagen nicht zurück erhalten und möglicherweise verpflichtet sind an den Insolvenzverwalter die Einlage erneut zu zahlen. Dieses gilt insbesondere für die gewinnunabhängigen Auszahlungen in der Beteiligungsform „Classic".

Weiterhin weist der Prospekt nicht auf eine etwaige Nachschusspflicht hin. Ausweislich der Beitrittserklärung wurde den Anlegern erklärt, dass die Ausschüttungen aus der Anlage „Classic" wieder angelegt werden. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen aus dem eingezahlten Kapital erfolgen.

Für die von uns vertretenen Mandanten haben wir etwaige Ansprüche, die die ALAG gegen die Anleger auf Nachzahlung geltend macht, abgewiesen. Darüber hinaus machen wir für die Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung geltend, Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Einlagen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema