Veröffentlicht von:

Beteiligung an HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG – Sparkasse Essen muss Schadensersatz zahlen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Landgericht Essen verurteilt Sparkasse Essen zu Schadensersatz in Höhe von 2 x 14.790,00 € wegen unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen zweier Beteiligungen an der HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG

SH Rechtsanwälte erstritten zwei Urteile vor dem Landgericht Essen 22.05.2014, Az.: 6 O 75/14 und 6 O 74/14. Das Landgericht Essen befasste sich jeweils mit dem fragwürdigen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG. Im Streit war die korrekte Beratung über die Risiken der Kapitalanlage und die ordnungsgemäße Aufklärung über geflossene Provisionen.

Zunächst legte die Sparkasse Essen Berufung ein, nahm diese jedoch in den mündlichen Verhandlungen am 11.02.2015 vor dem Oberlandesgericht Hamm, Az.: I 31 U 102/14 und Az.: I 31 U 103/14 wieder zurück, so dass die Urteile des Landgerichts Essen rechtskräftig geworden sind.

Die Kläger entschlossen sich im Jahr 2006 zur Zeichnung des oben genannten Lebensversicherungsfonds. Im Rahmen der persönlichen Beratung empfahl die Beraterin der Sparkasse Essen die Beteiligung an der HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG. Dies war eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Form eines geschlossenen Fonds, der mit Lebensversicherungen handelt. Bereits 2009 geriet der Fonds in Schwierigkeiten und die Mandanten erhielten keine Ausschüttungen mehr. Der Fonds geriet mehr und mehr in finanzielle Schieflage.

Da das Anlageberatungsgespräch nach Auffassung der Kanzlei SH Rechtsanwälte schadensersatzauslösende Mängel aufwies, reichte die Kanzlei für die Anleger Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Landgericht Essen ein. Im Zuge des Verfahrens beanstandeten die Kläger u.a., dass sie eigentlich eine risikofreie sichere Geldanlage tätigen wollten. Auch war nicht auf Vertriebsprovisionen hingewiesen worden, die die Sparkasse Essen für die Vermittlung der Fondsanteile erhielt.

Das Landgericht Essen folgte der Argumentation von SH Rechtsanwälten und verurteilte die Sparkasse Essen zum Schadensersatz. In einem Urteil vom 22.05 2014 heißt es unter anderem:

„Die Beklagte hat hierzu erklärt, sie habe durchaus Zahlungen bekommen, sei aber der Auffassung, es handele sich nicht um „zur Aufklärung verpflichtende Rückvergütungen" im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Das Fehlen der Aufklärung des Klägers über von der Beklagten erhaltene „Zahlungen" für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar.

Die Beklagte war aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zur Aufklärung des Klägers über den exakten Erhalt von Rückvergütungen verpflichtet.“

Die Beklagte klärte die Kläger schuldhaft nicht über den Erhalt von Rückvergütungen auf. Das Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB wurde vermutet, §280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Rechtsanwalt Stefan Piotrowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei SH Rechtsanwälte empfiehlt:

„Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie fehlerhaft beraten wurden, sollten Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Viele Anleger bangen derzeit um ihr Investment in den vom Emissionshaus Hanseatische Sachwert Concept GmbH aufgelegten „Optivita-Fonds“. Pauschale Aussagen verbieten sich, es ist eine Einzelfallprüfung geboten. SH Rechtsanwälte, begrüßt die Entscheidung und hofft, auf eine Signalwirkung in ähnlich gelagerten Fällen.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema