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Betriebsbedingte Kündigung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis möglich

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem einer Arbeitnehmerin trotz ruhenden Arbeitsverhältnisses betrieblich gekündigt wurde. Eine betriebliche Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn innerhalb desselben Unternehmens kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht.

Im zugrunde liegenden Streitfall war eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst als Altenpflegerin tätig. Bei ihr wurde eine Behinderung mit dem Grad 40 festgestellt, die zu voller Erwerbsminderung führte. Das Arbeitsverhältnis ruhte deshalb aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Währenddessen übertrug die arbeitgebende Stadt die Pflegeheime an eine von ihr selbst gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Arbeitnehmerin widersprach dem Betriebsübergang. Nach Zustimmung des Integrationsamtes wurde ihr daher aus betrieblichen Gründen gekündigt, weil der Arbeitsplatz wegen des Betriebsübergangs weggefallen sei. Die Arbeitnehmerin bestritt dies. Im Übrigen dürfe während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden.

Das BAG wies die Klage ab. Ruhende Arbeitsverhältnisse seien nicht schutzwürdiger als „aktive" Arbeitsverhältnisse. Eine Kündigung sei daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Aufgrund des Betriebsübergangs und des Widerspruchs der Arbeitnehmerin sei das Arbeitsverhältnis mit der Stadt wirksam geblieben. Die Arbeitsstätte war jedoch auf die GmbH übertragen worden, sodass die Stadt niemanden mehr habe beschäftigen können. Der Arbeitsplatz sei daher weggefallen. Dies rechtfertige eine Kündigung aus betrieblichen Gründen.

(BAG, Urteil v. 09.09.2010, Az.: 2 AZR 493/09)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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