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Betriebskostenvereinbarung bleibt auch bei Nichtabrechnung verbindlich

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit der Frage befassen, welche Rechtsauswirkungen der Fall hat, wenn ein Vermieter Betriebskosten festlegt, diese aber später doch nicht in Rechnung stellt. Häufig ist das in Objekten der Fall, die von einer Vermietungsgesellschaft verwaltet werden und deren Besitzer wechselt: hat der vorige Vermieter im Mietvertrag Betriebskosten aufgelistet, bislang aber von der Abrechnung einzelner Posten daraus keinen Gebrauch gemacht, kommt es nicht selten zum Rechtsstreit, wenn der neue Vermieter diese dann plötzlich abrechnet.

Vor einigen Jahren urteilte der Bundesgerichtshof, eine Abrechnung von Betriebskosten, die niedriger als vereinbart ausfallen, stelle eine stillschweigende Änderung des Mietvertrags und der darin enthaltenen Mietkosten dar. Nun aber revidierte der Bundesgerichtshof seine Ansicht und urteilte in einem neuen Fall: die vertraglich vereinbarten Betriebskosten dürfen auch dann angerechnet werden, wenn dies bislang nicht praktiziert wurde. Nach aktueller Auffassung des Bundesgerichtshofs handle es sich daher um keine Änderung durch konkludente Handlung - die Kosten müssen bezahlt werden, wenn sie in Rechnung gestellt werden.

(BGH, Urteil v. 27.01.2010, Az.: XII ZR 22/07)

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