Betriebsschließung wegen Corona – was ist mit meinem Lohn?

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Viele Betriebe müssen derzeit wegen der Corona-Krise geschlossen bleiben. Dies betrifft z. B. Restaurants und Friseure, sowie den Einzelhandel mit Büchern, Bekleidung etc. Hier beruht die Schließung auf einer behördlichen Anordnung.

Aber es schließen derzeit auch viele Betriebe, weil wegen der gesunkenen Nachfrage und rückläufiger Auftragszahlen schlicht keine Arbeit zu erledigen ist. 

Wie sieht es in dieser Situation mit dem Lohnanspruch der Arbeitnehmer aus? 

Arbeitnehmer behalten in einer solche Situation grundsätzlich ihren Lohnanspruch, auch wenn sie keinerlei Arbeitsleistung mehr erbringen. 

Dies ergibt sich aus der sogenannten Betriebsrisikolehre, die in § 615 S. 3 BGB geregelt ist. Hiernach muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn der Arbeitsausfall in seinen Risikobereich fällt. Das Risiko einer behördlichen Schließung wegen einer Pandemie und auch das wirtschaftliche Risiko, dass Aufträge zurückgehen, trägt dabei grundsätzlich der Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat also auch ohne Arbeit einen Anspruch darauf, seinen vertraglich vereinbarten Lohn weiter gezahlt zu bekommen. 

Aber Achtung: Sollte man in dieser Situation einem anderen Erwerb nachgehen, muss man sich diesen anderweitigen Erwerb selbstverständlich anrechnen lassen. Der Arbeitgeber wird dann insoweit von seiner Pflicht zur Lohnzahlung ohne Arbeit befreit. Grund ist, dass der Arbeitnehmer nicht besser stehen soll, als er ohne den Arbeitsausfall stünde.

Bleibt noch die Frage, was passiert, wenn der Betrieb wieder öffnet

Müssen dann die ausgefallenen Stunden nachgearbeitet werden? Hier lautet die Antwort grundsätzlich nein. Ausgefallene  Stunden müssen gemäß § 615 S. 1 BGB nicht nachgearbeitet werden. Es ist aber möglich, hier im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag eine abweichende Regelung zu treffen. Hier muss also im Zweifel ein Blick in die entsprechenden Regelwerke geworfen werden. 


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