Betroffenenrechte nach der DSGVO: Antwortpflicht! [Update 8.8.2022]

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Jeder, der annimmt, ein Unternehmen verarbeite Daten über ihn oder sie, kann Auskunft verlangen. Auch dann, wenn keine Daten verarbeitet werden, muss das Unternehmen antworten. So entschied jetzt erstmals ein Amtsgericht.


Der Fall: Eine Frau fragte bei einem Unternehmen an, ob und welche Daten von ihr dort verarbeitet würden. Diese Frage ist gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zulässig; die „betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.“


Das Unternehmen antwortete jedoch nicht. Die Frau erhob Klage.


Das beklagte Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass keine Auskunft geschuldet sei, denn man habe mit der Klägerin nie Kontakt gehabt, man kenne sie nicht, verarbeite keine Daten und damit sei die Klage abzuweisen. Außerdem folge aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO, dass bei „offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person“ der Verantwortliche sich weigern kann “aufgrund des Antrags tätig zu werden.“ Allerdings übersah die Beklagte, dass sie „den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen“ verpflichtet war – dazu schrieb sie nichts und natürlich war es die erste Anfrage gewesen.


Die Klägerin argumentierte, dass sich aus dem Wortlaut der Datenschutzgrundverordnung nicht ergebe, dass nur Auskunft erteilt werden müsse, wenn Daten verarbeitet würden. Das folgt aus dem Wortlaut („…Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden“) aber auch daraus, dass ein Betroffener sonst bei schweigenden Befragten nie wisse, ob dieser nun schweigt, weil er keine Daten hat oder einfach nicht antworten will.


Das Amtsgericht Lehrte (Beschluss vom 3. Februar 2021, Az. 9 C 139/20) entschied nun zugunsten der durch die Kanzlei Kötz Fusbahn vertretenen Klägerin. Soweit ersichtlich ist dies die erste diesbezüglich ergangene Entscheidung überhaupt. Das AG vertritt die Auffassung, dass es insoweit auf die Sicht der Betroffenen ankomme. Hier durfte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte evtl. Daten über sie verarbeitet. Auch der Streitwert wurde mit € 5.000,00 antragsgemäß festgesetzt. 

Update: Das OLG Köln hat soeben entschieden, dass sogar eine (nur) verspätete Antwort eine Schmerzensgeld von €500,00 rechtfertigen kann.

Also: Der Betroffene hat Anspruch auch auf eine sog. Negativauskunft. 

Die Anwälte der Kanzlei Kötz Fusbahn sind umfassend im Datenschutzrecht tätig. Sprechen Sie uns an.


Foto(s): Frank Beer

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