Betrug beim Online-Banking – Eine Warnung mit rechtlichem Ausblick

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Aktuell häufen sich Mandatsanfragen von Menschen, deren Bankkonten durch Betrüger um erhebliche Geldbeträge erleichtert wurden. Die Täter verschaffen sich unter einem Vorwand Zugriff zum Online-Banking und lassen Geldbeträge per Überweisung abfließen.

Die Betrugsmaschen sind mannigfaltig. So rufen die Täter etwa als „Bankangestellte“ an, um Kontodetails zu besprechen. Die Nummer des Anrufers entspricht dabei – durch einen technischen Kniff – der tatsächlichen Servicenummer der Bank (Caller ID Spoofing). In anderen Fällen erhalten die Betroffenen eine E-Mail oder SMS, dass die Daten des Online-Bankings erneuert werden müssten. Die Täter gelangen dann auf diesem Weg an die nötigen Informationen und eine Authentifizierung des Kontoinhabers.

Sobald sich die Täter Zugang verschafft haben, tätigen sie Überweisungen ins Inland oder Ausland. Für die Empfängerkonten im Inland werden Strohpersonen als Inhaber eingesetzt. Die Betrüger bevorzugen hierfür Banken, bei denen die Kontoeröffnung vorzugsweise Online und mit möglichst wenig Bürokratie abläuft. Ob die Geldflüsse nachvollzogen und die Beträge – mithilfe der Ermittlungsbehörden – zurückerlangt werden können, steht dann in den Sternen.

Was nun?

Wurde das Konto leergeräumt, übernimmt die Bank nur selten die Verantwortung. Wer ein Fenster „offen stehenlasse“ sei selbst Schuld. Doch wie ist die Rechtslage? Ist die Bank verpflichtet, den Fehlbetrag zu erstatten?

Der Zahlungsdienstleister (die Bank) muss den Fehlbetrag unverzüglich ausgleichen, wenn die Zahlung ohne Autorisierung erfolgt ist. Ein Zahlungsvorgang ist autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Hat der Kontoinhaber die Zahlung also weder veranlasst, noch ihr zugestimmt, hat die Bank den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. So weit so einfach.

Eine Hintertür hat die Bank dennoch: Muss die Bank den entsprechenden Fehlbetrag erstatten, entsteht dieser natürlich ein Schaden. Dieser Schaden – also der konkrete Fehlbetrag – ist vom Kontoinhaber zu ersetzen, wenn die betrügerische Überweisung auf einer groben Fahrlässigkeit des Kontoinhabers beruht. Somit bestehen gegenseitige Ansprüche in gleicher Höhe mit der Konsequenz, dass die Bank keine Erstattung leisten muss.

Da die Erstattungspflicht – mittelbar – vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit des Kontoinhabers abhängt, ist diese Frage Dreh- und Angelpunkt in derartigen Fällen. Hat der Kontoinhaber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben? Hat er sich besonders blauäugig verhalten und ist auf eine Masche hereingefallen, die der Durchschnittsbürger als solche erkannt hätte? Diese Frage muss dann im Einzelfall geklärt werden.

Wurden Sie Opfer eines solchen Betruges, prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens und machen Ihren Anspruch – notwendigenfalls gerichtlich – geltend.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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