Beurteilung von Darlehensgeschäften zwischen juristischen Personen im Rahmen des Wuchertatbestandes in der Türkei

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In der Türkei werden Kredite in der Regel von Banken gemäß dem Bankengesetz Nr. 5411 und von Finanzinstituten gemäß dem Gesetz über Finanzleasing, Factoring und Finanzierungsgesellschaften Nr. 6361 gewährt. In einer Zeit, in der der Zugang zu Finanzmitteln immer schwieriger wird und alternative Finanzierungsquellen gesucht werden, ist es eine unvermeidliche Folge des Finanzlebens, dass juristische Personen einander Geld leihen oder Kredite unter verschiedenen Bezeichnungen gewähren. Dennoch gibt es in der Türkei derzeit keine spezifische Gesetzgebung, die dieses Thema direkt regelt, und die bestehenden Regelungen weisen einige Unklarheiten auf. In diesem Artikel werden die gesetzlichen Regelungen und die darin enthaltenen Lücken sowie deren Gründe im Zusammenhang mit der gegenseitigen Verschuldung von juristischen Personen untersucht.

DAS TÜRKISCHE STRAFGESETZBUCH

Das türkische Strafgesetzbuch (StGB) definiert in Art. 241 den Tatbestand des Wuchers als "Geldverleih mit Gewinnerzielungsabsicht". Diese Definition lässt offen, wie hoch der zu erzielende Gewinn sein muss und ob es sich um eine einmalige oder dauerhafte Tätigkeit handeln muss. Es ist auch bekannt, dass der Oberste Gerichtshof vor und nach 2005 unterschiedliche Entscheidungen zu diesem Thema getroffen hat. Vor 2005 war das Kriterium der Dauerhaftigkeit eine Voraussetzung für den Tatbestand des Wuchers, seit Inkrafttreten des StGB im Jahr 2005 hat der Oberste Gerichtshof jedoch entschieden, dass auch eine einmalige Gewinnerzielung den Tatbestand des Wuchers erfüllen kann.

AUFGEHOBENE VERORDNUNG NR. 90

Die aufgehobene Verordnung Nr. 90 über Geldverleihgeschäfte regelte die Tätigkeit privater Geldverleiher, die ständig Geld gegen eine bestimmte Gebühr oder Hypothek verleihen, sowie die Tätigkeit von Finanzierungs- und Factoringunternehmen. 

DAS TÜRKISCHE SCHULDRECHT

Das türkische Schuldrecht (TBK) definiert das Verbraucherkreditgeschäft als einen Vertrag, bei dem der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder Verbrauchsgüter zur Verfügung stellt und der Kreditnehmer sich verpflichtet, die gleiche Menge und Qualität zurückzugeben. Der Wortlaut von Artikel 241 des Strafgesetzbuches birgt jedoch die Gefahr, dass gewerbliche Darlehensverträge als Wucher angesehen werden könnten.

EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN

Das türkische Handelsgesetzbuch (TTK) sieht vor, dass Gesellschafter der Gesellschaft kein Geld leihen dürfen, bis sie ihre ausstehenden Kapitalverpflichtungen erfüllt haben. Obwohl diese Bestimmung besagt, dass Unternehmen unter bestimmten Bedingungen ihren Aktionären Geld leihen können, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass solche Transaktionen als Wucher angesehen werden.

DEVISENGESETZGEBUNG

Gemäß der Verordnung Nr. 32 über den Schutz des Wertes der türkischen Währung können in der Türkei ansässige Personen Unternehmen mit Sitz im Ausland, der Muttergesellschaft und Konzerngesellschaften Darlehen in ausländischer Währung oder türkischer Lira gewähren. 

GESETZ ÜBER PFANDRECHTE AN BEWEGLICHEN SACHEN IM HANDELSVERKEHR

Nach dem Gesetz über Pfandrechte an beweglichen Sachen kann ein Pfandvertrag zwar zwischen Kaufleuten geschlossen werden, es bleibt jedoch unklar, ob ein einmaliger Geldverleih gegen Pfand als Wucher angesehen werden kann.

SCHLUSSFOLGERUNG

Obwohl die Kredit- und Darlehensgewährung im geltenden Recht verstreut geregelt ist, gibt es einige Widersprüche und Unklarheiten in den geregelten Bereichen. Insbesondere die Bedingungen für die Verschuldung zwischen verbundenen und nicht verbundenen Parteien sollten gesetzlich klar definiert werden, um die reibungslose Durchführung der normalen Geschäftstätigkeit und die Deckung des Finanzierungsbedarfs der Unternehmen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Tatbestandsmerkmale des Wuchers im Rahmen des Strafgesetzbuches klar zu regeln und die gesetzlichen Bestimmungen über die Verschuldung eindeutig zu definieren oder so zu harmonisieren, dass sie nicht zu Widersprüchen führen, um das reibungslose Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.


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