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Bewährungsstrafe für Reifenmonteur wegen Betrugs in 11 Fällen

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 25.05.2016, Aktenzeichen 821 Ds 233 Js 211222/15, einen 39-jährigen Reifenmonteur wegen Betruges in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten mit Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall bot der Angeklagte als Nebentätigkeit seine Leistungen als Kraftfahrzeugmechaniker an. Dabei nahm er über Internetplattformen Kontakt zu seinen Kunden auf. Bei Vertragsschluss verlangte er immer eine Vorauszahlung oder Anzahlung, obwohl er von Anfang an vorhatte, die Reparaturen nicht auszuführen. Dabei wurden die Leistungen in keinem Fall tatsächlich auch erbracht.

Das Gericht wertete diese Taten als gewerbsmäßigen Betrug. Der Angeklagte habe, so das Gericht, sich in engen finanziellen Verhältnissen befunden. Durch die Taten habe er sich eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen wollte.

Strafschärfend wurde hier durch das Gericht das organisierte Vorgehen des Angeklagten berücksichtigt. Er bot seine Dienste im Internet hat. Er besichtigte die zu reparierenden Fahrzeuge, gab insoweit ein niedriges Reparaturangebot ab, um letztlich eine Anzahlung zu erhalten und in der Folgezeit die Auftraggeber zu vertrösten.

Zu seinen Gunsten wurde das in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis des Angeklagten berücksichtigt.

Das Gericht konnte die Strafe zur Bewährung aussetzen, da der Angeklagte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe erhielt und sozial eingebunden ist. Er hat eine feste Arbeit und Familie. Es ist zu erwarten, dass ihm die Verurteilung Warnung sein wird, erneut Straftaten zu begehen. Als Auflage muss er den von ihm angerichteten Schaden wieder gut machen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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