BFH II R 40/21 - Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
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RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Der Kläger, sein Vater (V) und sein Bruder (B) waren Gesellschafter einer GmbH.
V hatte der GmbH über mehrere Jahre hinweg erhebliche Kapitalbeträge zugeführt, die als "Kapitalrücklage V" verbucht wurden.
Später erhöhten der Kläger und B das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlagen.
V verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung.
Im Gegenzug vereinbarten die Gesellschafter eine Ausgleichszahlung an V.
Das Finanzamt sah in diesem Verzicht eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.
Streitpunkt:
- Gesellschafterbeschluss: Ob der Gesellschafterbeschluss über die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage wirksam war.
- Freigebige Zuwendung: Ob der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eine freigebige Zuwendung an den Kläger und B darstellte.
- Bereicherung: Ob der Kläger und B durch den Forderungsverzicht des V bereichert wurden.
- Höhe der Schenkungsteuer: Ob das Finanzamt die Schenkungsteuer zutreffend berechnet hat.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich stellte eine freigebige Zuwendung an den Kläger und B dar. Die Schenkungsteuer war zu Recht festgesetzt worden.
Begründung:
- Wirksamer Gesellschafterbeschluss: Der Gesellschafterbeschluss über die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage war wirksam, da er auf einer satzungsmäßigen Grundlage beruhte und von allen Gesellschaftern einstimmig gefasst wurde.
- Freigebige Zuwendung: Der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung war eine freigebige Zuwendung, da der Kläger und B dadurch einen vermögenswerten Vorteil erlangten.
- Bereicherung: Der Kläger und B wurden durch den Forderungsverzicht des V bereichert, da sie die bei V entstandene Wertminderung nicht vollständig ausgleichen mussten.
- Höhe der Schenkungsteuer: Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer zutreffend berechnet, da es die Bereicherung des Klägers und B korrekt ermittelt hatte.
Wesentliche Aussagen des Urteils:
- Gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage: Eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage ist zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich anzuerkennen.
- Schenkungsteuer bei Forderungsverzicht: Der Verzicht auf eine gesellschafterbezogene Forderung aus der Kapitalrücklage kann eine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuergesetzes sein.
- Bereicherung des Gesellschafters: Die Bereicherung des Gesellschafters liegt in dem nicht ausgeglichenen Wertverlust des Zuwendenden.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil hat Bedeutung für alle Fälle, in denen Gesellschafter einer GmbH Kapitalrücklagen gesellschafterbezogen zuordnen und später auf einen Ausgleichsanspruch verzichten.
Es verdeutlicht, dass solche Verzichtserklärungen schenkungsteuerpflichtig sein können.
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