BFH II R 40/21 - Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

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RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, sein Vater (V) und sein Bruder (B) waren Gesellschafter einer GmbH.

V hatte der GmbH über mehrere Jahre hinweg erhebliche Kapitalbeträge zugeführt, die als "Kapitalrücklage V" verbucht wurden.

Später erhöhten der Kläger und B das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlagen.

V verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung.

Im Gegenzug vereinbarten die Gesellschafter eine Ausgleichszahlung an V.

Das Finanzamt sah in diesem Verzicht eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Streitpunkt:

  • Gesellschafterbeschluss: Ob der Gesellschafterbeschluss über die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage wirksam war.
  • Freigebige Zuwendung: Ob der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eine freigebige Zuwendung an den Kläger und B darstellte.
  • Bereicherung: Ob der Kläger und B durch den Forderungsverzicht des V bereichert wurden.
  • Höhe der Schenkungsteuer: Ob das Finanzamt die Schenkungsteuer zutreffend berechnet hat.


Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich stellte eine freigebige Zuwendung an den Kläger und B dar. Die Schenkungsteuer war zu Recht festgesetzt worden.

Begründung:

  • Wirksamer Gesellschafterbeschluss: Der Gesellschafterbeschluss über die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage war wirksam, da er auf einer satzungsmäßigen Grundlage beruhte und von allen Gesellschaftern einstimmig gefasst wurde.
  • Freigebige Zuwendung: Der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung war eine freigebige Zuwendung, da der Kläger und B dadurch einen vermögenswerten Vorteil erlangten.
  • Bereicherung: Der Kläger und B wurden durch den Forderungsverzicht des V bereichert, da sie die bei V entstandene Wertminderung nicht vollständig ausgleichen mussten.
  • Höhe der Schenkungsteuer: Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer zutreffend berechnet, da es die Bereicherung des Klägers und B korrekt ermittelt hatte.


Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage: Eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage ist zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich anzuerkennen.
  • Schenkungsteuer bei Forderungsverzicht: Der Verzicht auf eine gesellschafterbezogene Forderung aus der Kapitalrücklage kann eine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuergesetzes sein.
  • Bereicherung des Gesellschafters: Die Bereicherung des Gesellschafters liegt in dem nicht ausgeglichenen Wertverlust des Zuwendenden.


Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für alle Fälle, in denen Gesellschafter einer GmbH Kapitalrücklagen gesellschafterbezogen zuordnen und später auf einen Ausgleichsanspruch verzichten.

Es verdeutlicht, dass solche Verzichtserklärungen schenkungsteuerpflichtig sein können.

Foto(s): info@rechtsanwalt-krau.de

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