BGH: Angabepflicht der Abkürzung „e.K.“ für eingetragene Kaufleute
- 2 Minuten Lesezeit
Der BGH hat mit Urteil vom 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12 entschieden, dass ein Kaufmann sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er in einer Werbeanzeige nicht seine genaue Identität offenbart.
Der Beklagte betrieb als Einzelkaufmann ein Elektrogeschäft. In mehreren Anzeigen warb er für seine Produkte, ohne hierbei den Rechtsformzusatz e.K. anzugeben. Hiergegen wehrte sich ein Verbraucherschutzverein und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das Verhalten des Beklagten sei irreführend nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da einem durchschnittlichen Verbraucher, welcher sich für das unterbreitete Angebot interessiere, wesentliche Informationen über die Identität des Unternehmers vorenthalten würden. Sowohl das Landgericht Köln in erster als auch das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz wiesen die Unterlassungsklage ab. In dem fehlenden Rechtsformzusatz sei keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen zu sehen, insbesondere habe aus Sicht der Verbraucher keine Verwechslungsgefahr bestanden. Der BGH hob nun das Berufungsurteil des OLG Köln auf. Auf eine mögliche Verwechslungsgefahr komme es vorliegend nicht an. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, welcher auf einer europäischen Richtlinie beruhe, verlange, dass Verbrauchern die genaue Identität und Anschrift des Unternehmens mittgeteilt werde. Zur Identität eines Einzelkaufmanns gehöre die korrekte Bezeichnung seiner Firma, unter welcher er firmiert, einschließlich des Handelsnamens. Aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB ergebe sich, dass bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ als Rechtsformzusatz zu führen sei. Da der Beklagte vorliegend den Rechtsformzusatz weggelassen habe, werde der Verbraucher nicht in ausreichendem Maße über die genaue Identität des werbenden Unternehmens informiert. Die genaue Mitteilung der Identität des Vertragspartners stelle für den Verbraucher aber eine wesentliche Information im Hinblick auf eine mögliche Kaufentscheidung dar. Erst durch die korrekte und vollständige Angabe der Firmenbezeichnung werde der Käufer in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu überprüfen. Auch Fragen der Bonität und Haftung des werbenden Unternehmers seien nur durch die vollständige Angabe der Firmenbezeichnung ersichtlich.
Artikel teilen: