BGH: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ist möglich

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Immer mehr Eltern entscheiden nach einer Trennung oder Scheidung, sich die Betreuung der gemeinsamen Kinder gleichmäßig aufzuteilen („Wechselmodell“). Was aber, wenn ein Elternteil das nicht möchte?

Bislang konnte das Wechselmodell nur durchgeführt werden, wenn beide Eltern zustimmten. Im Rahmen gerichtlicher Verfahren war dies nur im Wege einer Vereinbarung möglich – die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells gab es nicht.

Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof nun in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15) abgerückt. Im zu entscheidenden Fall ging es um den 13-jährigen Sohn eines geschiedenen Ehepaares. Der Vater, der seinen Sohn bislang alle 14 Tage sehen durfte, wollte nun eine hälftige Aufteilung der Betreuung im wöchentlichen Wechsel erreichen.

Der Bundesgerichtshof entschied: Ein sogenanntes Wechselmodell kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angeordnet werden, auch wenn dies dem Willen eines Elternteils widerspricht. Es handelt sich hier nicht um eine Entscheidung zum Sorgerecht, sondern um eine Umgangsregelung nach § 1684 BGB. Auch bei einer gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells können die Eltern das Sorgerecht weiter gemeinsam ausüben.

Maßstab der Entscheidung bleibt allerdings das Kindeswohl. Somit ist die Anordnung des Wechselmodells weiterhin nicht möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Der Bundesgerichtshof betont hierbei, dass eine hälftige Aufteilung der Betreuung eine erhöhte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Bestehen zwischen den Eltern erhebliche Konflikte, so dürfte ein Antrag auf ein Wechselmodell in der Regel also auch weiter nicht erfolgversprechend sein.


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