BGH ermöglicht Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen des anderen Elternteils

  • 4 Minuten Lesezeit

Am 01.02.2017 hat der Bundesgerichtshof zum Az: XII ZB 601/15 entschieden, dass entgegen bisheriger Rechtslage in Deutschland nunmehr auch das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils das Wechselmodell anordnen kann. Bislang gingen die Gerichte grundsätzlich davon aus, dass es für eine solche Anordnung gegen den Willen eines Elternteils keine gesetzliche Grundlage gebe.

Nach dem Gesetz hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang dieses Umgangsrechts und seine Ausübung entscheiden.

Nach neuer Auffassung des BGH sei von diesem Gesetzeswortlaut auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst.

Der BGH geht zwar auch weiter davon aus, dass sich die gesetzliche Regelung grundsätzlich am sogenannten Residenzmodell orientiert, d.h. dass das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird, bei dem es seinen Lebensmittelpunkt hat und vom anderen Elternteil begrenzter Umgang ausgeübt wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei damit aber nur die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlicher Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung gewählt worden. Das bedeute nicht, dass das Residenzmodell gesetzliches Leitbild sei, das andere Betreuungsmodelle ausschließe.

Auch wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffe, sei dies bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern kein Argument gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung.

Vielmehr stehe eine Umgangsregelung über ein paritätisches Wechselmodell mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält.

Nach wie vor ist aber entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist danach auch jetzt nur dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im jeweiligen Einzelfall am besten entspricht.

Das Wechselmodell stellt gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind, welches bei doppeltem Wohnsitz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich damit auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen einzustellen hat. Deshalb setzt das paritätische Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

Dem Kindeswohl entspricht es nicht, ein Wechselmodell anzuordnen, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Daher ist das Familiengericht im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich die persönliche Anhörung des Kindes.

In der Praxis wird trotz dieser bahnbrechenden Entscheidung des BGH das Wechselmodell nun nicht der Regelfall werden, sondern nur in Fällen angeordnet werden können, in denen die Eltern miteinander kooperieren und kommunizieren und das Kind auch einen entsprechenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, wechselnd bei beiden Eltern leben zu wollen. Hierfür müssen die Eltern aber auch die nötigen praktischen Voraussetzungen schaffen können, also die erforderliche Betreuungszeit aufbringen können, jeweils ein Kinderzimmer vorhalten usw.

Noch in diesem Jahr will auch das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 1880/16) über eine Verfassungsbeschwerde eines Vaters entscheiden, dem das Wechselmodell versagt worden war.

Frühere Verfassungsbeschwerden waren erfolglos geblieben. Allerdings hat das BVerfG bisher unabhängig davon, ob die Anordnung paritätischer Betreuung gegen den Willen eines Elternteil von der Verfassung ausgeschlossen sei und unabhängig davon, ob die Regelung des Wechselmodells eine Frage der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts sei, auch schon darauf abgestellt, dass jedenfalls eine über paritätische Betreuung des Kindes nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden könne. Es liege daher kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor, wenn das Kindeswohl als sachlicher Grund zu einer Versagung des Wechselmodells führt, was z. B. der Fall ist, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihr Kind aus ihrem Konflikt heraus zu halten und das hohe Konfliktpotential der Eltern sich im Fall der Ausübung des Wechselmodells noch steigern würde (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 Az: 1 BvR 486/14).

Nichts anderes sagt im Prinzip jetzt der BGH.

Anträge auf Anordnung des Wechselmodells werden also auch künftig scheitern, wenn das Verhältnis der Eltern untereinander zerrüttet ist und das Kind zum Spielball des eigenen Streits wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Nakonz

Beiträge zum Thema