BGH: Autokredit nach drei Jahren wirksam widerrufen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2023 die Rechte der Verbraucher beim Widerruf ihres Autokredits gestärkt (Az.: XI ZR 42/22). Der BGH entschied, dass der Widerruf der Darlehensnehmerin auch drei Jahre nach Abschluss des Darlehens noch wirksam erfolgt ist, da die Bank nicht ordnungsgemäß über den Verzugszins und die Art und Weise seiner Anpassung aufgeklärt hatte.

Mit Urteilen vom 9. September 2021 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Banken bei der Kreditvergabe häufig nur unzureichende Pflichtangaben machen, u.a. seien die Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verzugszins oft nicht ausreichend (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). „Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So war es auch in dem Fall vor dem BGH. Die Klägerin hatte im März 2017 einen Mercedes GL 500 4MATIC zum Preis von rund 60.000 Euro gekauft. Zur Finanzierung des Autokaufs nahm sie ein Darlehen auf. Im September 2020 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Bank wies den Widerruf ab und verwies darauf, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.

Das Verfahren landete schließlich vor dem BGH und die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Da die Bank nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe, u.a. habe sie nicht ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung informiert, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden und der Widerruf noch möglich gewesen.

Im Darlehensvertrag war zu den Verzugsfolgen lediglich angegeben, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Diese Angabe sei nicht ausreichend, so der BGH. Denn der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszins müsse mit einem konkreten Prozentsatz angegeben werden. Diese Anforderungen habe die Bank nicht erfüllt.

Bei Autokrediten liegt häufig ein sog. verbundenes Geschäft zwischen dem Kauf des Autos und der Kreditvergabe vor. Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist dann, dass sowohl der Darlehens- als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. „In der Praxis heißt das, dass der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank gibt und im Gegenzug seine geleisteten Zahlungen inklusive einer möglichen Anzahlung zurückerhält“, so Rechtsanwalt Gisevius. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich in der Regel eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung hinsichtlich der Möglichkeit eines Darlehenswiderrufs.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierungen



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten