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BGH bestätigt: AGB-Kontoführungsgebühren bei Verbraucherdarlehen endgültig unwirksam

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BGH bestätigt: AGB-Kontoführungsgebühren bei Verbraucherdarlehen endgültig unwirksam

Im Streit über die Zulässigkeit der Erhebung von Kontoführungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen (wir berichteten) haben die Zivilrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe nun endgültig für Klarheit gesorgt. Kontoführungsgebühren, die ein Geldinstitut in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher bei der Abwicklung eines Darlehensvertrages erhebt, sind demnach unzulässig.

Gegenleistung: Fehlanzeige

Mit dieser Entscheidung schlossen sich die BGH-Richter der Argumente der vorinstanzlichen Gerichte an. Schon das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte angenommen, dass die Erhebung einer Kontoführungsgebühr von 12 € pro Monat unzulässig sei, da es im alleinigen Interesse der Bank liege, für den Darlehensnehmer ein Konto einzurichten - nicht zuletzt, weil eine Bank ein solches bei der Vergabe eines Darlehens zwangsweise einrichten müsse, um die eingehenden Darlehensraten zuzuordnen und die Zahlungseingänge zu überwachen. Wer sich diese Verpflichtung bezahlen lässt, handelt, wie der BGH nun bestätigte, rechtswidrig, da der Kunde keine echte Gegenleistung für die Zahlung erhalte.

Urteil spart künftig Geld

Leider bleiben die Auswirkungen des Urteils in der Rückschau noch immer gering: Da Ansprüche rückwirkend regelmäßig nur für einen Zeitraum von drei Jahren geltend gemacht werden können (Stichwort „Verjährungsfrist"), könnten Verbraucherdarlehensnehmer lediglich einen Betrag in Höhe von 36 € gegen ihre Bank geltend machen.

Interessanter ist das Urteil für die Zukunft. Da Verbraucherdarlehen (beispielsweise bei einem Hauskauf) regelmäßig auf einen längeren Zeitraum angelegt sind, können sich die Bankkunden durch das Urteil das Geld der Kontoführungsgebühren sparen.

Das Urteil zeigt zudem, dass gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Kosten keineswegs immer zu einem gültigen Vertragsbestandteil werden. Wer sich bei einem Vertrag unter Einbeziehung von AGB also nicht sicher ist, ob die ihm auferlegten Kosten tatsächlich rechtmäßig in Rechnung gestellt werden, sollte sich für eine Überprüfung an einen Rechtsanwalt wenden.

Rechtsanwalt Holger Syldath

Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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