Unzulässige Kontoführungsgebühren

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundsgerichtshof erklärt Klausel der Deutschen Postbank AG für Kontoführungsgebühren für unwirksam

Am 11.11.2020 hat der Europäischer Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Zahlungsdienstvertrages zwischen einem Verbraucher und einem Zahlungsinstitut die Gerichten die Möglichkeit haben, im Lichte des Art 52 mit Art. 54 Abs.1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG die Klauseln von Banken auf Missbräuchlichkeit hinaus zu überprüfen. 

Nun hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 

27. April 2021 – XI ZR 26/20 

festgehalten, dass die Bankklauseln, die Preiserhöhungen oder sonst ungünstige Veränderungen der Bedingungen von Banken und Sparkassen vorsehen, keinen vertraglichen Bestand erlangen, wenn eine Zustimmung des Kunden an das schlichte Unterlassen des Widerspruchs gegen diese Klauseln angeknüpft wurde. 

Zahlreiche Banken, unter anderem die Postbank, die Sparkassen, haben in der Vergangenheit die gängige Praxis umgesetzt, dass sich ihre Preise oder Geschäftsbedingungen dadurch änderten, indem sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vorher über die geplante Änderung informierten. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht widersprachen.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH der Normkraft des § 307 BGB, wonach Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, neuen Impuls gegeben und den bankfreundlichen Regelungen des §§ 308 und 675g BGB klare Grenzen gezeigt.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Sie konkret?

Sie können Kontogebühren, die Sie Ihrer Bank gegenüber auf der rechtlich nicht mehr vertretbaren Grundlage geleistet haben, zurückfordern. Das gilt ausschließlich für Erhöhungen, deren Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. In der zeitlichen Hinsicht besteht der Rückerstattungsanspruch ohne weiteres für die Kontogebühren, die mindestens ab dem 01.01.2018 geleistet wurden. Onb darüberhinaus für frühere Zeiträume ene Erstattung ebenfalls erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalls. 

Eine Zahlung der ohne Rechtsgrund geleisteten Kontogebühren und etwaigen Preiserhöhungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstleistungsvertrag mit Ihrer Bank kann nur durch aktive Geltendmachung dieser Ansprüche durch Verbraucher erwartet werden. Ein Entgegenkommen der Banken und Sparkassen wird kaum zu erwarten sein, sodass jeden Verbraucher die Obliegenheit trifft, seine Ansprüche gegen das jeweilige Zahlungsinstitut aktiv durchzusetzen.

Nach der Urteilsbegründung des obersten deutschen Berufungsgerichtes bereiten sich zahlreiche Banken nun auf Gebührenrückforderungen ihrer Kunden vor. Die Postbank, die im Zentrum der Bundesgerichtshof-Entscheidung steht, erklärte, Rückerstattungen seien eine Frage des Einzelfalls und könnten nicht pauschal erfolgen. Die Bank werde jeden konkreten Erstattungsanspruch prüfen und Entgelte gegebenenfalls erstatten. Auch der Bankendachverband deutsche Kreditwirtschaft machte deutlich, dass jeder Erstattungsantrag individuell geprüft werde.

Wir empfehlen, den Anspruch gegenüber den Kreditinsituten sehr zeitnah geltend zu machen. Eine Verjährung des Anpruchs tritt durch das außergerichtliche Schreiben, gleich durch Verbraucher oder Rechtsanwalt, nicht ein. Eine Verjährungshemmung wird allerdins zum Jahreswechsel entscheidend.

Wir beraten Sie gern. 

Nehmen Sie Kontakt zu Herrn RA Dr. Jan Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Steuerrecht auf.

https://www.verbraucherurteile.de/kapitalanlage-geschlossene-fonds/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.

Beiträge zum Thema