BGH beurteilt Bambus-Barrikade: Keine generelle Höhenbegrenzung für Hecken

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Bambus Hecke Nahaufnahme Makro

Hohe Hecken, tiefgehende Nachbarschaftskonflikte – ein Dauerbrenner im deutschen Nachbarrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer brisanten Frage befasst: Gibt es eine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken, unabhängig von den Landesnachbargesetzen? Das Urteil vom 28. März 2025 (V ZR 185/23) schafft Klarheit und zeigt, dass der Gesetzgeber, nicht die Gerichte, für eine Begrenzung zuständig ist.

Sachverhalt

In dem verhandelten Fall pflanzte eine Eigentümerin in Hessen auf einer seit Jahrzehnten bestehenden Aufschüttung an der Grundstücksgrenze Bambus, der mittlerweile eine Höhe von sechs bis sieben Metern erreicht hat. Ihr Nachbar sah darin eine unzumutbare Beeinträchtigung und verlangte den Rückschnitt auf maximal drei Meter.

Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23: Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 28.03.2025, Nr. 061/2025

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Dabei traf das Gericht wichtige grundsätzliche Feststellungen:

  • Es gibt keine allgemeine, landesgesetzunabhängige Begrenzung der Heckenhöhe.

  • Nach dem hessischen Nachbarrechtsgesetz gelten Höhenvorgaben nur innerhalb eines bestimmten Grenzbereichs von bis zu 0,75 Metern zur Grundstückslinie.

  • Der Begriff "Hecke" setzt keine bestimmte Maximalhöhe voraus, sondern orientiert sich an der Funktion als geschlossene Abgrenzung.

  • Die zulässige Heckenhöhe ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten.

  • Eine Ausnahme gilt, wenn das Geländeniveau künstlich erhöht wurde, um Abstandsvorgaben zu umgehen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil betont die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Eine Begrenzung der Heckenhöhe kann nicht durch die Gerichte, sondern nur durch den jeweiligen Landesgesetzgeber vorgegeben werden. Immobilienbesitzer sollten daher die spezifischen Nachbarrechtsgesetze ihres Bundeslandes prüfen, bevor sie Anpflanzungen vornehmen oder von ihrem Nachbarn einen Rückschnitt fordern.

Fazit

Der BGH stellt klar: Eine generelle Höhenbegrenzung für Hecken gibt es nicht. Entscheidend sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften und die konkrete Gestaltung der Anpflanzung. Wer also in Zukunft hoch hinaus will – sei es mit Bambus oder einer dichten Hecke – sollte die Abstandsregeln kennen, um Konflikte mit den Nachbarn zu vermeiden.

Foto(s): Albrecht Fietz auf Pixabay - Bild "Justitia" von Sang Hyun Cho auf Pixabay

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